Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises

(in der Fassung vom 26. September 2022)

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1. Präambel

1.1 Die Ermittlung der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt in einem dreistufigen Verfahren, bestehend aus Vorauswahl, Nominierung und Wahl der Preisträger.

1.2 In dem Vorauswahlverfahren werden von Vorauswahlkommissionen die Filme vorausgewählt, die an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmen sollen und aus denen besonders anerkennenswerte Einzelleistungen ausgewählt werden können. Die Vorauswahlkommissionen sind mit Vertretern der einzelnen Sektionen bzw. der in einzelnen Sektionen vertretenen Berufsgruppen1 sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages besetzt. Zusätzlich kann ein branchenerfahrenes externes Mitglied in die Vorauswahlkommission „Bester Dokumentarfilm“ entsandt werden. Einzelheiten sind in Ziff. 5 geregelt.

1.3 Die für die Vorauswahl der Filme in der Kategorie „Bester Spielfilm“ zuständige Vorauswahlkommission wählt mindestens 25 Filme aus. Höchstens kann sie eine Zahl von Filmen auswählen, die 40% der für die Kategorie „Bester Spielfilm“ angemeldeten und zugelassenen Spielfilme entspricht, wobei als Stichtag das Datum drei Tage vor der Entscheidung der Vorauswahlkommission gilt. Ergibt diese Berechnung eine gebrochene Zahl, so ist die Höchstzahl der auszuwählenden Filme auf die nächste volle Zahl aufzurunden. In der Kategorie „Bester Dokumentarfilm“ sind mindestens neun Filme vorauszuwählen und in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ sind mindestens sechs Filme vorauszuwählen. Satz 2 und 3 dieser Ziff. 1.3 gelten für diese beiden Kategorien entsprechend. Einreichungen können bis spätestens drei Tage vor der Entscheidung der Vorauswahlkommissionen zurückgezogen werden. Wird der Film nach dieser Frist zurückgezogen, kann er im Folgejahr nicht mehr am Auswahlverfahren teilnehmen.

1.4 Aus den so vorausgewählten Filmen und den sog. WILD CARD Filmen (s. dazu Ziff. 6.6) wählen dann sämtliche Mitglieder der hierfür gem. Ziff. 6 zuständigen Sektionen bzw. Berufsgruppen in geheimer Wahl die Filme bzw. die besten Einzelleistungen der jeweiligen Filmpreiskategorie, die an der Endauswahl für den Deutschen Filmpreis teilnehmen (Nominierungsverfahren). Grundsätzlich werden für jede Filmpreiskategorie drei bis fünf Einzelleistungen nominiert. Die genaue Anzahl legt der Vorstand vor Beginn des Auswahlverfahrens fest. Abweichend hiervon werden in der Kategorie „Bester Spielfilm“ bis auf Weiteres sechs Filme, in der Kategorie „Bester Dokumentarfilm“ drei und in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ zwei Filme nominiert.

1.5 Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises erfolgt dann für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V.

1.6 Bezüglich einer etwaigen Vergabe des Deutschen Filmpreises in der Kategorie „Bester ausländischer Film“, der Ehrenpreise des Deutschen Filmpreises sowie des Bernd Eichinger Preises gelten bezüglich des Auswahlverfahrens Sonderregelungen gemäß Ziff. 8, 9, 10 und 11.

1.7 Die mit den Auszeichnungen verbundenen Prämien werden von der/dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder der an deren/dessen Stelle tretenden Institution bereitgestellt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber. Darüber hinaus steht die Auszahlung der mit einer Nominierung verbundenen Prämie unter dem Vorbehalt, dass ein den Kriterien der Anlage 1 entsprechender Kinostart des Films innerhalb der in der Anlage 1 genannten Frist erfolgt.

1.8 Im Übrigen gelten die für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (BKM) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Sich für das Auswahlverfahren qualifizierende Filme

2.1 Für das Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis qualifizieren sich alle Filme gemäß Anlage 1. Abweichend von den in Anlage 1 genannten Kriterien kann der Vorstand im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände weitere Filme für das Auswahlverfahren zulassen.

2.2 Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher der sich hiernach qualifizierenden Filme haben diese bis zu einem vom Vorstand bekannt gegebenen Termin des entsprechenden Jahres zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren an die Deutsche Filmakademie e.V. zu melden. Zusammen mit der Anmeldung ist eine Erklärung des Verleihers vorzulegen, in der sich dieser bereit erklärt, im Falle der Nominierung des Films oder einer Einzelleistung für AUF DEM WEG ZUR LOLA auf Anforderung hin bis zu vier Filmkopien des gemeldeten Films unentgeltlich in dem von der Deutschen Filmakademie e.V. angegebenen Format zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann weitere Vorgaben für das Meldeverfahren und die Verwendung von Vordrucken festlegen.

2.3 Der Vorstand kann als Bedingung für die Meldung eines Filmes verlangen, dass die Produktionsfirma und/oder der Verleiher der Deutschen Filmakademie e.V. den Film in einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Format für die Bereitstellung auf einer Streaming-Plattform kostenlos zur Verfügung stellt. Der Vorstand kann bestimmen, dass der Produzent auch andere Ausgangsmaterialien zur Verfügung zu stellen hat, falls der Vorstand künftig beschließt, dass die Filme im Rahmen des Auswahlverfahrens den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen bzw. den Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V. auf einem anderen technischen Weg zur Verfügung gestellt werden sollen. Für das Bereitstellen des Films auf der Online-Plattform haben die Produktionsfirma und/oder Verleiher eine Einreichgebühr von 350,- Euro pro eingereichtem Film zu entrichten. Der Vorstand legt einen Termin fest, zu dem der Film und sonstige Sichtungsmaterialen der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden müssen und die Gebühr zu entrichten ist. Für Filme, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt sind, kann ein Nachreichtermin festgelegt werden, zu dem diese der Deutschen Filmakademie e.V. zu übergeben sind. Eine individuelle Belieferung der Mitglieder der Vorauswahlkommissionen mit DVDs oder sonstigem Sichtungsmaterial durch die Produktionsfirmen und/oder Verleiher ist nicht zulässig.

2.4 Beginnend mit dem Auswahlverfahren des Jahres 2020 wird ein Online-Archiv aufgebaut, mit Hilfe dessen die Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. ganzjährig Zugang zu möglichst vielen Filmen der Vorauswahl haben sollen. Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher haben der Deutschen Filmakademie e.V. mit der Einreichung des Films mitzuteilen, ob sie den Film im Falle einer Vorauswahl für das Online-Archiv zur Verfügung stellen werden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird angemessene technische Vorkehrungen treffen, damit die Filme über das Online-Archiv ausschließlich den Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht statthaft.

2.5 Die Produktionsfirmen und/oder Verleiher sollen der Deutschen Filmakademie e.V. zu den von ihnen gemeldeten Filmen ein Informationsblatt in einem Umfang von nicht mehr als einer DIN A4 Seite erstellen, das von der Deutschen Filmakademie e.V. den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen zur Verfügung gestellt wird. Dieses Informationsblatt soll für die gemeldeten Filme Auskunft über den Kinoerfolg, die Entwicklung der Besucherzahlen, die Anzahl der zum Einsatz kommenden Kinokopien, etwa bereits erhaltene Preise und sonstige relevante Umstände geben.

2.6 Gleichzeitig mit der Meldung des Films ist anzugeben, ob es sich um einen programmfüllenden Spielfilm, um einen programmfüllenden Dokumentarfilm oder um einen programmfüllenden Kinderfilm handelt (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage 1). Die Angaben in der Meldung sind verbindlich. Eventuelle in der Meldung enthaltene Fehler sind bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist zu korrigieren.

2.7 Zusätzlich sind in der Meldung die an dem jeweiligen Film kreativ-verantwortlich Mitwirkenden und ihre jeweilige Funktion zu benennen (Heads of Department). Eine Nennung als z.B. Co-Autor/in, Co-Regisseur/in, Zusatzmaske, 2. Kamera oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in der entsprechenden Kategorie. Für Schauspieler/innen ist anzugeben, ob sie als Haupt- oder als Nebenrolle am Auswahlverfahren teilnehmen sollen. Synchronsprecher, Voice Actors oder Protagonisten eines Dokumentarfilms können in den Schauspielkategorien nicht aufgeführt und nicht ausgezeichnet werden. Ebenso können die Bereiche Drehbuch, Szenen-, Kostüm- und Maskenbild eines Dokumentarfilms nicht für das Auswahlverfahren in diesen Kategorien angemeldet werden.

Grundsätzlich können höchstens drei Personen als persönliche Produzenten im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien, höchstens drei Tongestalter/innen, höchstens zwei Maskenbildner/innen, höchstens zehn Hauptdarsteller/innen, höchstens zehn Nebendarsteller/innen und in allen anderen Gewerken höchstens eine Person benannt werden. Im Bereich Tongestaltung können folgende Gewerke gemeldet werden: Sound Designer:in, Mischtonmeister:in, Geräuschemacher:in, O-Tonmeister:in, Geräuschtonmeister:in, Dialog-Editor:in. Die Produktion hat bei der Einreichung diesbezüglich ein Einvernehmen mit der Tonabteilung herzustellen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand Ausnahmen von der Begrenzung der zulässigen Nennungen zulassen. Ein Antrag auf Nennung eines vierten oder weiterer persönlicher Produzenten bzw. weiterer Personen in allen anderen Gewerken muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorauswahl gestellt werden. Dabei sind die Gründe, aus denen sich die gleichberechtigte Mitwirkung der weiteren Produzenten als persönliche Produzenten des Filmes im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien bzw. der weiteren Personen in den anderen Gewerken ergibt, schriftlich darzulegen. Der Vorstand entscheidet dann verbindlich über die Zulassung dieser vierten bzw. weiteren Nennung als persönlicher Produzent bzw. der Nennung der weiteren Personen in den anderen Gewerken.

2.8 Für die Kategorie Beste Filmmusik sollen nur Komponisten von Filmen gemeldet werden, bei denen mindestens 60% der im Film zu hörenden Musik aus speziell für diesen Film komponierter Musik bestehen. Die Produktionsfirma und/oder der Verleiher müssen bei der Anmeldung für die Kategorie „Beste Filmmusik“ den prozentualen Anteil der für den gemeldeten Film komponierten Musik angeben und anhand der Musikliste nachweisen. Schauspielerleistungen können im Rahmen der Vorauswahl (Ziff. 5.14 Satz 2) und im Nominierungsverfahren nur ausgewählt werden, wenn ihre Darbietung auf dem Sichtungsmaterial nicht durch einen anderen Schauspieler/eine andere Schauspielerin insbesondere in deutscher Sprache synchronisiert wurde.

2.9 Für die Kategorie „Beste visuelle Effekte“ müssen sich die Produktionsfirma und/oder Verleiher mit der Einreichung festlegen, ob der eingereichte Film auch konkret für diese Preiskategorie angemeldet werden soll. Ist das der Fall, müssen die Produktionsfirma und/oder der Verleiher mit der Einreichung des Films eine Auflistung der VFX-Szenen (sog. „Breakdown“) beilegen.

3. Filmpreiskategorien

3.1 Die geltenden Filmpreiskategorien ergeben sich aus der Anlage 2.

3.2 Soweit Sektionen oder Berufsgruppen, aber noch keine entsprechenden Filmpreiskategorien bestehen, kann der Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen neue Filmpreiskategorien vorschlagen. Darüber hinaus wird der Vorstand bemüht sein, bestehende Filmpreise auch für solche Filmschaffende zu öffnen, die in den einzelnen Berufsgruppen vertreten sind, für die bislang aber keine Filmpreise vergeben wurden.

4. Preisträger

4.1 Träger des Deutschen Filmpreises können nur natürliche Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Filmpreise für Einzelleistungen werden jeweils für die Leistung in einem konkreten Film vergeben. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand hiervon eine Ausnahme zulassen.

4.2 Der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm“, den „Besten Dokumentarfilm“ und den „Besten Kinderfilm“ werden dem/den persönlichen Produzenten dieser Filme zuerkannt. Ein mit dieser Auszeichnung verbundener Geldpreis geht vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz an den Hersteller des entsprechenden Films, der den Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat. Dem Regisseur eines mit dem Filmpreis in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichneten Spielfilms oder eines mit dem Filmpreis in Gold ausgezeichneten Dokumentar- oder Kinderfilms werden zehn Prozent (10 %) der jeweiligen Prämie zuerkannt. Die Prämie muss für die Herstellung eines neuen Films von künstlerischem Rang verwendet werden. Näheres bestimmen die für die Filmförderung der/des BKM geltenden Verwaltungsvorschriften, vgl. Ziff. 1.7 und 1.8.

4.3 Persönliche Produzenten eines Films können nur diejenigen natürlichen Personen sein, die den Film auch kreativ (mit)verantworten und die im Vorspann des Films oder, wenn es keinen Vorspann gibt, im Nachspann des Films als Produzenten genannt werden und bei der Anmeldung des Films zum Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis als persönliche Produzenten des Films benannt wurden. Eine bloße finanzielle Beteiligung an der Produktion ist nicht ausreichend. Eine Nennung als Koproduzent des Films, Executive Producer, Associate Producer oder eine sonstige Produzentennennung ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Qualifikation als persönlicher Produzent des Films.

4.4 Die Filmhersteller mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland der für den „Besten Spielfilm“, „Besten Dokumentarfilm“ und „Besten Kinderfilm“ nominierten bzw. ausgezeichneten Filme haben als Bedingung für den Erhalt der damit verbundenen Geldpreise anzuerkennen, dass die Prämien zweckgebunden gemäß den jeweiligen für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der/des BKM für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films mit künstlerischem Rang zu verwenden sind. Sie haben sich weiter zu verpflichten, dem Bundesarchiv nach den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der/des BKM unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der nominierten bzw. ausgezeichneten Filme in einem archivfähigen Format zur Archivierung zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.

5. Vorauswahl der Filme für die Filmpreiskategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ und der besonderen Einzelleistungen in den weiteren Filmpreiskategorien

5.1 Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester Spielfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Spielfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester Dokumentarfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“. Die Vorauswahl der für die Kategorie „Bester Kinderfilm“ gemeldeten Filme erfolgt durch die Vorauswahlkommission „Kinderfilm“.

5.2 Die Vorauswahlkommission „Spielfilm“ besteht aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  • zwei Vertreter aus der Sektion Produktion
  • zwei Vertreter aus der Sektion Regie
  • zwei Vertreter aus der Sektion Schauspiel
  • zwei Vertreter aus der Sektion Drehbuch
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Dokumentarfilm
  • ein(e) Vertreter/in der Berufsgruppe Musik aus der Sektion Musik/Tongestaltung
  • ein(e) Vertreter/in der Berufsgruppe Tongestaltung aus der Sektion Musik/Tongestaltung
  • ein(e) Vertreter/in der Sektion Schnitt
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kamera/Bildgestaltung
  • ein(e) Vertreter/in der Sektion Szenenbild
  • ein(e) Vertreter/in der Sektion Kostümbild
  • ein(e) Vertreter/in der Sektion Maskenbild
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Visual Effects
  • zwei Mitglieder des Deutschen Bundestages

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

5.3 Die Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“ besteht aus elf Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt:

  • drei Vertreter aus der Sektion Dokumentarfilm
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Produktion
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Regie
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kamera/Bildgestaltung
  • ein(e) Vertreter/in der Berufsgruppe Musik aus der Sektion Musik/Tongestaltung
  • ein(e) Vertreter/in der Berufsgruppe Tongestaltung aus der Sektion Musik/Tongestaltung
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Schnitt
  • ein Mitglied des Deutschen Bundestages
  • ein branchenerfahrenes externes Mitglied

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

5.4 Die Vorauswahlkommission „Kinderfilm“ besteht aus dreizehn Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen wie folgt:

  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Produktion
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Regie
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Drehbuch
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Schauspiel
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kamera/Bildgestaltung
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Musik/Tongestaltung
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Schnitt
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Szenenbild
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Kostümbild
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Maskenbild
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Visual Effects
  • ein(e) Vertreter/in aus der Sektion Dokumentarfilm
  • ein Mitglied des Deutschen Bundestages

Ein zusätzliches, nicht stimmberechtigtes Mitglied kann von dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt werden. Dieses kann auch ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

Zu der Sitzung der Vorauswahlkommission „Kinderfilm“ können durch Beschluss des Vorstands Kinder als „Berater“ der Vorauswahlkommission hinzugeladen werden. Einzelheiten hierzu legt gegebenenfalls der Vorstand fest.

5.5 Jede Sektion wählt die von ihr in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen zu entsendenden Mitglieder der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe und zwei Ersatzmitglieder. Die Wahl erfolgt in einem geheimen schriftlichen oder einem elektronischen Wahlverfahren, soweit dieses als zuverlässig gelten kann. Gewählt ist jeweils das Mitglied einer Sektion bzw. Berufsgruppe, das die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt der Vorstand. An der Wahl aktiv und passiv teilnehmen können alle diejenigen, die zum Zeitpunkt der Wahl in der entsprechenden Sektion Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind. Die Wahl in die jeweiligen Vorauswahlkommissionen erfolgt für eine Amtszeit von einem Jahr (ein Vorauswahlverfahren). Das Amt endet vorzeitig mit Niederlegung, Tod oder Abberufung des entsprechenden Mitglieds oder Zeitablauf. Scheidet eines der Mitglieder einer Vorauswahlkommission anders als durch Zeitablauf aus der Vorauswahlkommission aus, so rückt das mit den relativ meisten Stimmen gewählte Ersatzmitglied in die entsprechende Vorauswahlkommission nach.

Die Mitwirkung in den Vorauswahlkommissionen ist auf maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die Teilnahme an allen drei Vorauswahlkommissionen (Spielfilm, Kinderfilm und Dokumentarfilm) und gilt auch bei einem Wechsel von einer zu einer anderen Vorauswahlkommission. Eine Wiederwahl ist nach Ablauf von zwei weiteren Jahren möglich. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für die Vertreter des Deutschen Bundestages.

Eine Teilnahme in zwei oder mehr Vorauswahlkommissionen ist ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für Ersatzmitglieder, solange sie nicht in eine Vorauswahlkommission nachgerückt sind.

5.6 Die Vertreter des Deutschen Bundestages in den Vorauswahlkommissionen „Spielfilm“, „Dokumentarfilm“ und „Kinderfilm“ werden von dem Kulturausschuss des Deutschen Bundestages oder einem an seine Stelle tretenden Ausschuss des Deutschen Bundestages aus den Reihen der Mitglieder des Deutschen Bundestages benannt. Den so benannten Mitgliedern stehen im Rahmen des Vorauswahlverfahrens die gleichen Rechte und Befugnisse zu wie den übrigen Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission. Die derart benannten Mitglieder der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ können sich wechselseitig vertreten. Der Kulturausschuss des Deutschen Bundestages oder ein an seine Stelle tretender Ausschuss des Deutschen Bundestages kann die entsprechende Benennung jederzeit widerrufen und ein anderes Mitglied benennen.

5.7 Zur Benennung des branchenerfahrenen Mitglieds der Vorauswahlkommission „Dokumentarfilm“ macht die Sektion Dokumentarfilm dem Vorstand jeweils drei Vorschläge, aus denen der Vorstand durch Beschluss das entsprechende Mitglied dieser Vorauswahlkommission auswählt. Eine wiederholte Benennung ist möglich.

5.8 Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen erklären gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. spätestens bis zu einem vom Vorstand allgemein bekannt gegebenen Termin, ob sie in diesem Jahr für die Teilnahme an dem Vorauswahlverfahren, einschließlich der Sichtung sämtlicher sich qualifizierender Filme, und die Mitwirkung an einer Beratung über die auszuwählenden Filme zur Verfügung stehen. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen innerhalb der gleichen Frist der Deutschen Filmakademie e.V. mitzuteilen, ob ein Film, an dem sie mitgewirkt haben, in diesem Jahr für das Vorauswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis vorgeschlagen wurde oder voraussichtlich noch vorgeschlagen werden wird.

Als befangen gilt ein Mitglied der Filmakademie dann, wenn es in einer filmpreisrelevanten Kategorie an einem Film mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist eine Teilnahme in jedem Fall ausgeschlossen. In allen anderen Fällen einer Mitwirkung entscheidet der erweiterte Vorstand über eine eventuelle Teilnahme an der Vorauswahlkommission. Beschließt der erweiterte Vorstand, dass eine relevante Befangenheit nicht vorliegt, ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass das Mitglied an der Beratung und Beschlussfassung des ihn/sie betreffenden Films nicht mitwirkt.

Gilt ein Mitglied als befangen, kann es in diesem Jahr nicht an dem Vorauswahlverfahren gemäß dieser Ziff. 5 teilnehmen. Eine Teilnahme im Rahmen des Nominierungsverfahrens gemäß Ziff. 6 und des abschließenden Wahlverfahrens gemäß Ziff. 7 ist jedoch weiterhin möglich. Im Fall einer Befangenheit rücken die gemäß Ziff. 5.5 gewählten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der von ihnen bei der Wahl erreichten Stimmenzahl als Mitglieder der entsprechenden Vorauswahlkommission nach. Sind auch diese an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission verhindert, so benennt der Vorstand ad hoc durch Los so viele weitere Mitglieder aus der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe zu Mitgliedern der entsprechenden Vorauswahlkommission, dass die Vorauswahlkommission wieder voll besetzt ist. Sind die entsprechenden durch Los ermittelten weiteren Mitglieder der Vorauswahlkommission an einer Teilnahme in der Vorauswahlkommission wegen Befangenheit oder anderweitiger Aufgaben verhindert, ist ein weiteres Mitglied aus der entsprechenden Sektion bzw. Berufsgruppe durch Los zu bestimmen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis sich ein Mitglied findet oder bis sich das Verfahren (z.B. wegen zu geringer Sektionsgröße) erschöpft. In diesem letzten Fall reduziert sich die Zusammensetzung der Vorauswahlkommission ausnahmsweise um die Berufsgruppe, aus deren Sektion keine Mitglieder mehr zur Verfügung stehen.

Diese Befangenheitsregeln gelten nicht für das branchenerfahrene externe Mitglied der Dokumentarfilmkommission. Ist das branchenerfahrene externe Mitglied jedoch in Bezug auf einen oder mehrere Filme befangen, ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass es an der Beratung und Beschlussfassung des/der ihn/sie betreffenden Films/e nicht mitwirkt.

5.9 Den Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen soll Gelegenheit gegeben werden, die für die jeweilige Filmpreiskategorie gemeldeten und sich für eine Teilnahme qualifizierenden Filme an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort auf einer großen Leinwand zu sichten. Zusätzlich erhalten die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen Zugang zum Streaming-Dienst der Deutschen Filmakademie, um die Filme vorab zu sichten.

5.10 Die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen haben innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Deutschen Filmakademie e.V. zu bestätigen, dass sie sich alle für den Deutschen Filmpreis in der jeweiligen Kategorie qualifizierenden Filme, die ihnen von der Deutschen Filmakademie e.V. zur Sichtung zur Verfügung gestellt wurden, so umfassend angesehen haben, dass sie sich einen gesicherten Eindruck von dem Film bzw. der für die entsprechende Filmpreiskategorie maßgeblichen Einzelleistung machen können.

5.11 Der Vorstand setzt für die verschiedenen Vorauswahlkommissionen den Zeitraum oder die Zeiträume fest, während dessen/deren die Mitglieder der Vorauswahlkommissionen zusammenkommen sollen, um nach einer möglichst gemeinsam stattfindenden Sichtung der Filme auf der großen Leinwand und der sich anschließenden persönlichen Beratung bei Anwesenheit aller Mitglieder der Vorauswahlkommissionen die Auswahl der an dem weiteren Auswahlverfahren teilnehmenden Filme festzulegen. Der entsprechende Termin ist sämtlichen Mitgliedern der Vorauswahlkommissionen gemäß Ziff. 5.2 bis 5.4 so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie ihn bei Abgabe der Erklärung gemäß Ziff. 5.8 Satz 1 kennen. Mitglieder einer Vorauswahlkommission, die ihre Teilnahme am Vorauswahlverfahren nicht zusagen können, sind von einer Teilnahme an der Beratung und Entscheidung gemäß dieser Ziff. 5.12 und Ziff. 5.13 ausgeschlossen. Sind Mitglieder einer Vorauswahlkommission kurzfristig (z.B. wegen Krankheit) nicht in der Lage, an der Sitzung der Vorauswahlkommission persönlich teilzunehmen, können sie an der Beschlussfassung nicht — auch nicht fernmündlich oder schriftlich — teilnehmen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand Abweichungen von dem in Ziffer 5.9 — 5.11 beschriebenen Verfahren beschließen.

5.12 Die Vorauswahlkommissionen treffen ihre Entscheidung über die Filme, die am weiteren Auswahlverfahren teilnehmen, nach Abschluss der Beratung. Ziel der Vorauswahl ist es dabei, solche Filme in die Vorauswahl aufzunehmen, die als Gesamtwerk und auf Grund herausragender Einzelleistungen hohe Chancen auf Nominierungen und Preise haben. Es sollen auch Filme in die Vorauswahl aufgenommen werden, die z.B. durch besondere Erfolge bei Festivalteilnahmen oder Besucherzahlen auf sich aufmerksam gemacht haben. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird ein Abstimmungsverfahren angewandt, das sich über verschiedene Wahlstufen hinweg von einer Mehrheitswahl tendenziell zu einer Verhältniswahl hinbewegt.

5.13 Die Vorauswahlkommissionen bestimmen jeweils am Tage der Beratung einen Berichterstatter. Der Berichterstatter stellt die von der jeweiligen Vorauswahlkommission für das weitere Auswahlverfahren vorgeschlagenen Filme wie auch das Abstimmungsverhältnis im Übrigen schriftlich fest und übermittelt diese Entscheidung der Vorauswahlkommission dem Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V.

5.14 Die Anzahl der im Vorauswahlverfahren auszuwählenden Filme ergibt sich aus Ziff. 1.3. Zusätzlich kann durch die einzelnen in der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ vertretenen Vertreter der einzelnen Sektionen bzw. Berufsgruppen (mit Ausnahme der Vertreter der Sektion Produktion und Dokumentarfilm) für jede Filmpreiskategorie (mit Ausnahme „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“) eine weitere Einzelleistung für eine Teilnahme am Nominierungsverfahren benannt werden. Schlägt der entsprechende Vertreter der Sektion bzw. Berufsgruppe mehrere Einzelleistungen für eine Filmpreiskategorie vor, so ist in der Vorauswahlkommission „Spielfilm“ darüber abzustimmen, welche dieser Einzelleistungen an dem weiteren Nominierungsverfahren teilnehmen soll. Bei Stimmengleichheit qualifiziert sich die jeweilige Einzelleistung nicht für das Nominierungsverfahren. Die Filme, in denen diese Einzelleistungen enthalten sind, nehmen (vorbehaltlich einer zusätzlichen Benennung als WILD CARD-Filme) nur für die Einzelleistungen, die in dieser Weise benannt wurden, am weiteren Nominierungsverfahren teil.

5.15 Alle drei Vorauswahlkommissionen können die Einstufungen der mit der Meldung festgelegten Kategorien (Spielfilm, Kinderfilm und Dokumentarfilm) durch die Produktions- bzw. Verleihfirma abweichend von der Meldung vornehmen. Kommt eine Vorauswahlkommission zu der Einschätzung, dass eine abweichende Einstufung vorzunehmen ist, so hat sie das Einvernehmen mit der entsprechenden Produktions- bzw. Verleihfirma, die die Meldung vorgenommen hat, und der von ihr für zutreffend empfundenen Vorauswahlkommission herzustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt es bei der Einstufung gem. der Meldung der Produktions- bzw. Verleihfirma.

5.16 Die Vorauswahlkommissionen „Spielfilm“ und „Kinderfilm“ können die Einstufung der Rollen von Schauspielern/innen als Haupt- oder Nebenrolle, die in der Meldung gem. Ziff. 2.7 vorgenommen wurde, nach Beratung in der Vorauswahlkommission abweichend von der Meldung vornehmen und unterbliebene Nennungen nachträglich aufnehmen. Kommt die Vorauswahlkommission zu der Einschätzung, dass eine abweichende Einstufung vorzunehmen ist, so hat sie das Einvernehmen mit der entsprechenden Produktions- bzw. Verleihfirma, die die Meldung vorgenommen hat, herzustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt es bei der Einstufung gem. der Meldung der Produktions- bzw. Verleihfirma.

5.17 Der Vorstand kann nähere Regelungen des Vorauswahlverfahrens verabschieden.

6. Nominierungsverfahren

6.1 Aus den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 Satz 1 vorausgewählten Filmen und den sog. WILD CARD-Filmen gem. Ziff. 6.6 werden die für die Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ nominierten Filme ausgewählt. Aus den gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 Satz 1 vorausgewählten Filmen, den sog. WILD CARD-Filmen gem. Ziff. 6.6 und den gemäß Ziff. 5.14 Sätze 2 bis 4 für bestimmte Einzelleistungen benannten Filmen werden für die weiteren Filmpreiskategorien die Einzelleistungen nominiert. Dabei sind folgende Sektionen/Berufsgruppen für die Nominierung der nachstehend aufgeführten Filmpreiskategorien zuständig:

6.1.1 Bester Spielfilm durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch sowie die Berufsgruppe Regie, Produktion und Drehbuch aus den Sektionen Dokumentarfilm und Animationsfilm

6.1.2 Bester Dokumentarfilm durch die Sektionen Dokumentarfilm, Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung, Schnitt und Musik/Tongestaltung sowie die Berufsgruppe Regie und Produktion aus der Sektion Animationsfilm

6.1.3 Bester Kinderfilm durch die Sektionen Produktion, Regie und Drehbuch sowie die Berufsgruppe Regie und Produktion aus den Sektionen Dokumentarfilm und Animationsfilm

6.1.4 Beste männliche und beste weibliche Haupt- und Nebenrolle durch die Sektion Schauspiel

6.1.5 Beste Regie durch die Sektion Regie sowie die Berufsgruppe Regie aus den Sektionen Dokumentarfilm und Animationsfilm

6.1.6 Beste Kamera/Bildgestaltung durch die Sektion Kamera/Bildgestaltung sowie die Berufsgruppe Kamera aus der Sektion Dokumentarfilm

6.1.7 Bestes Szenenbild, Bestes Kostümbild sowie Bestes Maskenbild durch die Sektionen Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild

6.1.8 Bester Schnitt durch die Sektion Schnitt sowie die Berufsgruppe Schnitt aus der Sektion Dokumentarfilm

6.1.9 Beste Filmmusik durch die Berufsgruppe der Komponisten der Sektion Musik/Tongestaltung sowie die Berufsgruppe Musik aus der Sektion Dokumentarfilm

6.1.10 Beste Tongestaltung durch die Berufsgruppe der Tongestalter der Sektion Musik/ Tongestaltung sowie die Berufsgruppe Tongestaltung aus der Sektion Dokumentarfilm

6.1.11 Bestes Drehbuch durch die Sektion Drehbuch sowie die Berufsgruppe Drehbuch aus der Sektion Animationsfilm

6.1.12 Beste visuelle Effekte durch die Sektionen Visual Effects, Animationsfilm, Kamera/Bildgestaltung, Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild.

6.2 Die Nominierung wird von sämtlichen Mitgliedern der gemäß Ziff. 6.1 für die jeweilige Filmpreiskategorie maßgeblichen Sektion(en) / Berufsgruppen vorgenommen. Voraussetzung für die Teilnahme der Mitglieder der in Ziff. 6.1 genannten Berufsgruppen der Sektion Dokumentarfilm am Nominierungsverfahren ist, dass diese der Deutschen Filmakademie bis spätestens zum Tag der Bekanntgabe der Vorauswahl schriftlich mitteilen, welcher dieser Berufsgruppen sie angehören. Jedes Mitglied der Sektion Dokumentarfilm kann sich dabei nur für eine Berufsgruppe qualifizieren. Die Wahl einer entsprechenden Berufsgruppe der Sektion Dokumentarfilm ist verbindlich. Der Wechsel in eine andere Berufsgruppe ist darüber hinaus nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Deutschen Filmakademie und nur mit Wirkung für künftige Auswahlverfahren möglich.

6.3 Hierzu erhalten sämtliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen/Berufsgruppen Zugang zu den für die entsprechende Filmpreiskategorie im Rahmen des Vorauswahlverfahrens gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filmen bzw. zu den Filmen, in denen die gemäß Ziff. 5.14, Sätze 2 bis 4 benannten Einzelleistungen enthalten sind.

6.4 Der Vorstand kann den Mitgliedern der einzelnen Sektionen und Berufsgruppen Fristen für die Ausübung ihres Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe des Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch drei Wochen ab Bereitstellung des Sichtungsmaterials durch die Deutsche Filmakademie e.V.

6.5 Um den Mitgliedern der jeweiligen Sektionen und Berufsgruppen die Auswahl zu erleichtern, wird sich die Deutsche Filmakademie e.V. bemühen, in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland Vorführungen der in dem Verfahren gemäß Ziff. 5 vorausgewählten Filme und der gemäß Ziff. 5.14 S. 2 — 4 benannten Einzelleistungen zu veranstalten.

6.6 Die Produktionsfirmen bzw. Verleiher, deren Filme im Rahmen der Vorauswahl gem. Ziff. 5 nicht zur Teilnahme am weiteren Nominierungsverfahren ausgewählt wurden, haben die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach Bekanntgabe der Vorauswahl schriftlich oder per E-Mail zu erklären, ob der von ihnen gemeldete Film für das WILD CARD-Verfahren angemeldet und damit den Mitgliedern zur Sichtung zur Verfügung gestellt werden soll. Beantragen die entsprechenden Produktionsfirmen bzw. Verleiher fristgerecht die Teilnahme am Nominierungsverfahren, so werden die von ihnen gemeldeten Filme zusammen mit den gem. Ziff. 5 vorausgewählten Filmen an die Mitglieder als WILD CARD-Filme zur Teilnahme am Nominierungsverfahren zur Sichtung bereitgestellt. Für das Bereitstellen eines WILDCARD-Films haben die Produktionsfirma und/oder der Verleiher (zusätzlich zur allgemeinen Einreichgebühr) eine Bereitstellungsgebühr von 350,- Euro pro WILD CARD-Film zu entrichten. Eine Teilnahme als WILD CARD-Film hat zur Folge, dass sämtliche Einzelleistungen aus diesen WILD CARD-Filmen ebenfalls im Nominierungsverfahren ausgewählt werden können. In der begleitenden Filminformation wird darauf hingewiesen, dass diese Filme bzw. Einzelleistungen nicht vorausgewählt wurden, sondern am Nominierungsverfahren (nur) im Hinblick auf die Möglichkeit einer WILD CARD-Nominierung teilnehmen. Begleitschreiben der entsprechenden Produktionsfirmen bzw. Verleiher zu diesen Filmen sind nicht gestattet. Die Berücksichtigung von Filmen, deren Teilnahme am Nominierungsverfahren nicht innerhalb der Dreitagesfrist beantragt wurde, ist nicht statthaft. Entscheidet sich die Produktionsfirma bzw. der Verleiher für die Teilnahme eines Filmes am WILD CARD-Verfahren, so nimmt dieser Film in allen Filmpreiskategorien an dem weiteren Verfahren teil.

6.7 Die Wahlscheine für die besten Filme führen die vorausgewählten Filme in alphabetischer Reihenfolge auf. Bei den Einzelleistungen werden die Namen der in den einzelnen Kategorien aufgeführten Personen entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der gemäß Ziff. 5.12 und 5.14 S. 1 vorausgewählten Filme aufgeführt. Abweichend hiervon sehen die Wahlscheine der Einzelleistungen in der Kategorie Schauspiel, die nicht im Rahmen eines elektronischen Wahlverfahrens bereitgestellt werden, Blankolinien für die Benennung der zu nominierenden Schauspieler/innen vor.

Von allen zur WILD CARD angemeldeten Filmen kann jedes am Nominierungsverfahren teilnehmende Mitglied in jeder Filmpreiskategorie jeweils maximal einen WILD CARD-Film bzw. eine Einzelleistung (einschließlich der Kategorie Schauspiel) aus einem WILD CARD-Film für die Nominierung vorschlagen. Für die Benennung eines WILD CARD-Films und je Filmpreiskategorie jeweils einer Einzelleistung aus einem WILD CARD-Film wird auf dem Wahlschein jeweils eine Blanko-Zeile vorgesehen. Für die Gestaltung der Wahlscheine in der Kategorie Schauspiel bleibt es bei der Gestaltung entsprechend vorstehenden Absatz.

Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

6.8 Jedes Mitglied kann in jeder Kategorie, für die es stimmberechtigt ist, eine begrenzte Anzahl von Stimmen („limited vote“-Verfahren) vergeben. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen beträgt beim „Besten Spielfilm“ vier, beim „Besten Dokumentarfilm“ zwei, beim „Besten Kinderfilm“ eine Stimme(n). Bei den Einzelleistungen ist die Zahl der Stimmen von der Zahl der möglichen Nominierungen abhängig und jeweils niedriger als die Zahl der möglichen Nominierungen. Die jeweils zulässige Zahl der abzugebenden Stimmen wird vom Vorstand vor Beginn des Wahlverfahrens festgelegt. Die Ausfüllung einer Blankolinie mit einem WILD CARD-Film oder einer Einzelleistung aus einem WILD CARD-Film zählt jeweils als eine abgegebene Stimme.

6.9 Die Voten der Mitglieder der jeweiligen Sektionen werden in geheimer Wahl abgegeben. Sie sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden.

Das Nominierungsverfahren wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Das Wahlergebnis wird elektronisch ermittelt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt. Auf diese Weise werden die einzelnen Stimmabgaben individuell elektronisch dokumentiert und wird es dem Notariat ermöglicht, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten.

6.10 Für jeden zur Wahl stehenden Film bzw. jede Einzelleistung wird die Gesamtzahl der für ihn bzw. für sie abgegebenen Stimmen ermittelt. Jede Stimme hat grundsätzlich das gleiche Gewicht. Abweichend hiervon haben im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen die Stimmen, die von Mitgliedern der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects abgegeben werden, ein stärkeres Gewicht. Hierzu wird im Rahmen der Auszählung jede von einem Mitglied der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects im Rahmen des Nominierungsverfahrens tatsächlich abgegebene Stimme mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert und mit diesem gewichteten Stimmenwert bei der Auszählung berücksichtigt. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Gewichtungsfaktors ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion Visual Effects zum Stichtag der Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorauswahl zu der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gesamtzahl der Mitglieder aller im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ wahlberechtigten Sektionen errechnet (= tatsächliche Stimmenrelation“). Ist dieser Prozentsatz bei einer oder beiden dieser Sektionen geringer als 25%, so entspricht der Gewichtungsfaktor jeweils dem Multiplikator, der anzusetzen ist, um die tatsächliche Stimmenrelation jeder der beiden Sektionen auf ein rechnerisches Stimmengewicht der Gesamtheit der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion Visual Effects von 25% anzuheben. Ist dieser Prozentsatz höher als 25%, so erfolgt keine Anpassung des Stimmenwerts der von Mitgliedern der Sektion Dokumentarfilm und Visual Effects im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ abgegebenen Stimmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahlbeteiligung der am Nominierungsverfahren in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ beteiligten Sektionen, kann diese Gewichtung der Stimmen der Mitglieder der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects mit mindestens 25% bei der konkreten Stimmenauswertung dann auch über- oder unterschritten werden.

6.11 Als nominiert gelten in jeder Filmpreiskategorie grundsätzlich die drei bis fünf Filmschaffenden, die die höchsten Stimmzahlen erzielen. Bei gleicher Stimmzahl der letzten Position gelten auch die weiteren, die dieselbe Stimmzahl erzielt haben, als nominiert.

6.12 Der Vorstand legt vor Beginn des Auswahlverfahrens die Zahl der jeweiligen Nominierungen fest. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ gibt es sechs Nominierungen. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Dokumentarfilm“ gibt es drei Nominierungen und bei den Filmpreiskategorien „Bester Kinderfilm“ zwei Nominierungen. Die übrigen Regelungen dieser Ziff. 6 gelten für die genannten Filmpreiskategorien entsprechend.

6.13 Das Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens vertraulich zu behandeln. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens erfolgt gemeinsam durch den Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. und der/den BKM.

6.14 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

7. Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises

7.1 Die Wahl der Träger des Deutschen Filmpreises aus den nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen erfolgt für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. einschließlich der Ehrenmitglieder jedoch ohne die Träger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“ und ohne die Fördermitglieder. Stimmberechtigt sind dabei auch Mitglieder von Sektionen, die am Vorauswahl- und Nominierungsverfahren nicht teilgenommen haben, da es für die entsprechende Sektion oder in ihr vertretene Berufsgruppen keine eigene Filmpreiskategorie gibt.

7.2 Der Vorstand kann den Mitgliedern Fristen für die Ausübung des Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe ihres Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Absendung einer entsprechenden Aufforderung zur Abgabe des Votums.

7.3 Die Wahlscheine führen die nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Jedes Mitglied soll mit seiner Stimmabgabe in jeder Filmpreiskategorie alle nominierten Filme bzw. nominierten Einzelleistungen in eine Reihenfolge bringen, die die aus seiner Sicht gegebene relative Preiswürdigkeit des jeweiligen Films und der jeweiligen Einzelleistungen ausdrückt. Schöpft das Mitglied die Gesamtzahl der zu vergebenden Rangplätze nicht aus, so ist seine Stimmabgabe jedoch nicht ungültig. Es ergeben sich vielmehr nur Auswirkungen auf den Punktwert der von ihm vergebenden Rangstellen (s. Ziff. 7.5).

7.4 Die Stimmen der Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden, welches die Auswertung gemäß nachstehendem Verfahren vornimmt. Die Wahl ist geheim. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Das Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Verleihung des Deutschen Filmpreises vertraulich zu verwahren.

Die Wahl der Preisträger wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt, so dass es dem Notariat möglich ist, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten. Die Stimmauswertung durch das Notariat erfolgt computergestützt durch ein eigens für die Auswertung entwickeltes Softwareprogramm.

7.5 In jeder Filmpreiskategorie wird zunächst ermittelt, ob es einen nominierten Film bzw. eine nominierte Einzelleistung gibt, die gegenüber jedem anderen nominierten Film bzw. jeder anderen nominierten Einzelleistung von der Mehrheit vorgezogen wird. Das ist der Fall, wenn der Film bzw. die Einzelleistung in sämtlichen einzelnen Paarvergleichen mit allen anderen nominierten Filmen bzw. nominierten Einzelleistungen jeweils von einer Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder präferiert wurde. Ein solcher Gewinner wird als „Condorcet-Sieger“ bezeichnet. Hat ein Mitglied bei der Stimmabgabe nur einzelne Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge gesetzt, andere aber nicht, so gelten dabei die in die Rangfolge gesetzten Filme bzw. Einzelleistungen gegenüber den nicht in die Rangfolge gesetzten Filmen bzw. Einzelleistungen als von dem seine Stimme abgebenden Mitglied mit der besseren Rangfolge bewertet. Gibt es in der jeweiligen Filmpreiskategorie keinen Condorcet-Sieger, wird der Gewinner des Filmpreises in der jeweiligen Kategorie nach einem Punkteverfahren ermittelt (sog. „Borda-Verfahren“). Der Sieger nach dem Borda-Verfahren ist dabei der Film bzw. die Einzelleistung, der bzw. die die höchste Punktzahl erzielt. Zur Ermittlung dieser Punktzahl erhält der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den letzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung einen Punkt, der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den vorletzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung zwei Punkte, etc. Die Höchstpunktzahl des einzelnen Wahlscheins entspricht für jede Filmpreiskategorie somit der zulässigen Höchstzahl der Nominierungen in der betreffenden Filmpreiskategorie. Setzt ein Mitglied nicht alle nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge, so erhält der/die von ihm auf den besten Platz gesetzte Film/Einzelleistung nicht die ansonsten mögliche Höchstpunktzahl sondern die Punktzahl, die der Zahl der von dem Mitglied in eine Rangfolge gebrachten Filme/Einzelleistungen entspricht. Gibt es in einer Filmpreiskategorie auch einen zweiten und dritten Preisträger (wie bei dem „Besten Spielfilm“), so werden diese auf analoge Weise vorrangig nach dem Condorcet-Verfahren und hilfsweise nach dem Borda-Verfahren („kombiniertes Condorcet/Borda-Verfahren“) ermittelt. Der Träger des zweiten Preises wird dabei nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten Preisträger reduzierten Menge von nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen ermittelt, also in der Kategorie „Bester Spielfilm“ den verbliebenen fünf Filmen, der Träger des dritten Preises nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten und den zweiten Preisträger reduzierten Menge von nominierten Filmen, also den verbliebenen vier Filmen. Das kombinierte Condorcet/Borda-Verfahren wird also so lange wiederholt, bis alle Preisträger ermittelt sind, wobei auf jeder Stufe die schon ermittelten Sieger der vorhergehenden Plätze unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung des zweiten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden dabei die Stimmzettel all derjenigen Abstimmenden, die mit ihrer Erstpräferenz, also dem höchsten Rang ihrer Stimmenrangliste, für den Gewinner des ersten Preises gestimmt haben, mit einem Stimmgewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Bei der Ermittlung des dritten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden die Stimmzettel all derjenigen, die mit der Erstpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste einen der Gewinner der ersten beiden Preise und mit ihrer Zweitpräferenz aber einen bisher nicht prämierten Film gewählt haben, ebenfalls mit einem Stimm-gewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Die Stimmzettel der Abstimmenden, deren Erstpräferenz und Zweitpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste — unabhängig von der Reihenfolge — übereinstimmt mit den beiden Gewinnern des ersten und zweiten Preises, werden in der Berechnung des dritten Preises mit einem Stimmgewicht von 0,2 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) berücksichtigt.

7.6 Der/Die Filmschaffende, der/die für die jeweilige Filmpreiskategorie nach einer Auswertung entsprechend der Regelungen der Ziff. 7.5 der Condorcet-Sieger ist, ist der Träger des Deutschen Filmpreises (in Gold). Lässt sich ein Condorcet-Sieger nicht feststellen, ist Träger des Deutschen Filmpreises (in Gold), wer nach dem Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht. Das gilt entsprechend für die Filmpreiskategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“. Auf die Sonderregelung für die Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm gem. Ziff. 7.7 wird verwiesen.

7.7 Der/Die persönliche/r Produzent(in) im Sinne von Ziff. 4.3, der/die in der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ Condorcet-Sieger ist, oder, wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, im Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht hat, ist Träger des entsprechenden Deutschen Filmpreises in Gold. Der/Die persönliche/r Produzent(in), der/die bei dieser Filmpreiskategorie nach dem kombinierten Condorcet/Borda-Verfahren den zweiten und den dritten Platz belegen, sind die Träger des Deutschen Filmpreises für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber und in Bronze.

7.8. Gibt es keinen Condorcet-Sieger und erzielen zwei oder mehr Filmschaffende in einer Einzel-leistungs-Filmpreiskategorie denselben Punkt-Wert im Borda-Verfahren, so geht der Filmpreis in Gold an jeden der betreffenden Filmschaffenden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird gegenüber dem/der BKM darauf hinwirken, dass auch in den Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ bei einem gleich hohen Wert nach dem Borda-Verfahren — falls dieses und nicht das vorrangige Condorcet-Verfahren zur Anwendung kommt — der jeweilige Preis geteilt wird und für den Fall, dass der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm“ in Gold oder in Silber wegen Stimmengleichheit geteilt werden sollte, kein Filmpreis für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber bzw. in Bronze vergeben und im Übrigen eine angemessene Aufteilung des Preisgeldes vorgenommen wird. Ergibt sich für den Filmpreis in Bronze kein Gewinner nach dem Condorcet-Verfahren und bei zwei oder mehr Filmen derselbe Punktwert nach dem Borda-Verfahren, so ist eine Aufteilung zwischen den beiden bzw. mehreren betreffenden Filmen vorzunehmen. Sollte die Verteilung der Preise bzw. der Preisprämie in den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der/des BKM modifiziert oder geändert werden, haben diese Vorschriften der/des BKM Vorrang vor diesen Auswahlrichtlinien und sind diese Auswahlrichtlinien vom Vorstand den neuen Bestimmungen anzupassen.

7.9 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

8. Ermittlung der Träger des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises

8.1 Im Rahmen des Deutschen Filmpreises wird jährlich auch ein Ehrenpreis vergeben. In besonderen Fällen können zwei Ehrenpreise vergeben werden. Die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus zehn Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt. Mindestens sechs Mitglieder dieser Auswahlkommission sollen keine Mitglieder des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein. Der Präsident/die Präsidentin bzw. ein Mitglied des Präsidiums der Deutschen Filmakademie e.V. ist geborenes Mitglied dieser Auswahlkommission. Im Übrigen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission nicht Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

8.2 Vorschläge zur Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises können von allen Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V., des Freundeskreises der Deutschen Filmakademie e.V. sowie dem/der BKM unterbreitet werden.

8.3 Die Richtlinien für die Tätigkeit der Auswahlkommission werden vom Vorstand erlassen. Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises nach vertraulicher Erörterung. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

9. Sonderregelungen für die Vergabe des Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“

9.1 Der erweiterte Vorstand entscheidet darüber, ob in dem jeweiligen Jahr ein Filmpreis für den „Besten ausländischen Film“ vergeben werden soll. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Regelungen.

9.2 Entscheidet sich der erweiterte Vorstand für die Vergabe eines Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“, so legt der erweiterte Vorstand auch die Einzelheiten des Verfahrens und die Voraussetzungen, unter denen sich Filme für eine Teilnahme an diesem Auswahlverfahren qualifizieren, fest.

10. Publikumspreise — Besucherstärkster Film

Über die Vergabe von Publikumspreisen und deren Auswahlverfahren kann der Vorstand gesonderte Vorschläge machen.

11. Bernd Eichinger Preis

Der Bernd Eichinger Preis wird an Persönlichkeiten oder Filmteams vergeben, die Filmemachen im Sinne des Namensgebers dieses Preises

  • als Teamwork
  • als gemeinsame kreative Leistung der Gewerke, die sich gegenseitig respektieren und inspirieren (Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen)
  • als persönliche und künstlerische Passion
  • als persönliche und künstlerische Herausforderung
  • als Beitrag zur Belebung des Kinos

verstehen und praktizieren.

Dieser Preis kann, muss aber nicht jedes Jahr verliehen werden.

Eine sieben- bis neunköpfige Jury wird von Vorstand und Geschäftsführung der Deutschen Filmakademie e.V. sowie Katja und Nina Eichinger berufen. Dieser Jury soll mindestens ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie angehören.

Die Jury wählt nach den oben genannten Kriterien eine/n Kandidaten/in, deren Leistungen in den letzten Jahren erbracht worden sein sollen. Die/der BKM kann der Jury Vorschläge zur Vergabe des Bernd Eichinger Preises unterbreiten. Die Jury tagt ein- bis zweimal im Jahr.

Die Jury trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Bernd Eichinger Preises nach gemeinsamer und vertraulicher Erörterung.

12. Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.9 und 7.4 überwachenden Notariats

Die Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 6.9 und 7.4 überwachenden Notariats erfolgt durch den Vorstand im Benehmen mit der/dem BKM für jeweils zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

ANLAGE 1

Anforderungen für die Qualifizierung eines Filmes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemäß der Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises („Richtlinien über das Auswahlverfahren“)

1. Programmfüllende Filme (einschließlich Kinderfilme und Dokumentarfilme)

1.1. Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

1.2 Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß den Regelungen des FFG bei Spiel-, Kinder- und Dokumentarfilmen sowie FSK-Freigabe bei Filmen, die in der Kategorie Kinderfilm angemeldet wurden. In Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand auf die Abgabe einer FSK-Freigabe auch bei Spiel- und Dokumentarfilmen bestehen. Hält der erweiterte Vorstand eine FSK-Freigabe für erforderlich, setzt er dem Produzenten eine Frist für die Vorlage der FSK-Freigabe. Bringt der Produzent die FSK-Freigabe nicht innerhalb dieser Frist bei, so ist der Film von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Abweichend von Satz 2 können in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nur Filme eingereicht werden, die:

  • eine Kennzeichnung der FSK „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ haben und
  • sich durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder unter zwölf Jahren richten.

Produktions- und/oder Verleihfirmen von Filmen, die eines dieser Kriterien nicht oder nicht eindeutig erfüllen, können diese Filme je nach der Art des Films entweder in der Kategorie „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ anmelden oder einen Antrag auf Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ an den erweiterten Vorstand stellen. Dieser Antrag muss mit der Anmeldung zum Auswahlverfahren, spätestens aber unverzüglich nach Mitteilung durch die Deutsche Filmakademie, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung nach Überzeugung der Deutschen Filmakademie die vorstehenden Voraussetzungen für die Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nicht oder nicht eindeutig gegeben sind, abgegeben werden. Der erweitere Vorstand entscheidet im Fall einer entsprechenden Antragstellung nach Sichtung und auf der Grundlage der vorgelegten Begründung über die Teilnahme am Auswahlverfahren in der Kategorie „Bester Kinderfilm“. Die Entscheidung des erweiterten Vorstands ist verbindlich. Für den Fall, dass zwischen dem Vorstand und der/dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, trifft die/der BKM die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren für die Kategorie „Bester Kinderfilm“. Kommt der erweiterte Vorstand zu einem ablehnenden Beschluss, können die betroffenen Filme je nach Art des Films in den Kategorien „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ angemeldet werden.

1.3 Regulärer kommerzieller Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 03.03.2022 bis zum 25.05.2023. Findet der Kinostart eines nominierten bzw. ausgezeichneten Films nicht fristgerecht statt, führt dies zur Aberkennung der gegebenenfalls nach dieser Richtlinie zuerkannten Prämien und Preise. Entsprechendes gilt für Prämien, die für ausgezeichnete Einzelleistungen zuerkannt wurden.

Erfolgt der Kinostart eines Filmes zwischen dem 01.12.2022 und dem 25.05.2023, so qualifiziert sich dieser Film alternativ für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis des Folgejahres, wenn er im Vorjahr nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemeldet bzw. rechtzeitig zurückgezogen (s. Ziff. 1.3 der Richtlinien) wurde. Eine zweimalige Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis ist — vorbehaltlich eines rechtzeitigen Rückzugs des zum Auswahlverfahren zugelassenen Filmes gem. Ziff. 1.3 der Richtlinien — nicht möglich.

Der erweiterte Vorstand entscheidet auf Antrag vorab, ob ein Plattformstart in Deutschland als regulärer Kinostart im Sinne dieser Richtlinien gilt. Dazu muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand der Deutschen Filmakademie gerichtet werden, in dem die Planungen bezüglich des Kinostarts des Films dargelegt werden. Ein Plattformstart liegt vor, wenn der Kinostart des Films zunächst mit einer geringeren Zahl von Kopien/Einsätzen geplant wird, die Kinoauswertung des Films dann deutlich reduziert oder vollständig unterbrochen wird, und ein neuer größerer Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Hat der Vorstand Zweifel, ob ein Plattformstart vorliegt, so ist der Produzent bzw. Verleih des Films verpflichtet, dem Vorstand die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um den Vorstand in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Werden die entsprechenden Informationen nicht oder nicht ausreichend erteilt, kann der Vorstand von einem Plattformstart ausgehen und den Film von einer Teilnahme am weiteren Verfahren ausschließen. Wird ein Plattformstart durchgeführt, um sich für das Auswahlverfahren des Deutschen Filmpreises zu qualifizieren, dieser aber nicht vorab im Antrag begründet dargestellt, kann der erweiterte Vorstand beschließen, den Film von dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen und dem entsprechenden Film und den darin enthaltenen Einzelleistungen nach dieser Richtlinie zuerkannte Prämien und Preise abzuerkennen. Ziffer 1.5 Absatz 3 gilt entsprechend.

1.4 Regulärer kommerzieller Kinostart bei Spiel- und Kinderfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens fünf Kopien; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens fünfunddreißig Tageseinsätzen mit einer oder mehreren Kopien in einer oder mehreren Spielstätten mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen ein marktübliches Entgelt. Ziff. 1.3 Absatz 3 gilt entsprechend. Ergänzend gelten die Regelungen des FFG.

1.5 Für die Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die vier nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

  • die Originalsprache des Films ist Deutsch (d.h. der Film wurde in deutscher Sprache gedreht) oder der/die Regisseur/in ist Deutsche/r oder hat seinen/ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
  • mindestens ein/e federführende/r Produzent/in ist Deutsche/r oder hat seinen/ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
  • die auf der BAFA-Bescheinigung gemäß Ziff. 1.2 S. 1 ausgewiesene finanzielle Beteiligung des Herstellers bzw. mehrerer Hersteller jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung des Films beteiligten ausländischen Herstellers oder b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land;
  • die reguläre Kino-Erstauswertung des Films findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich). Ziff. 1.3 Absatz 3 gilt entsprechend. In begründeten Ausnahmefällen können Filme, die eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen, obwohl sie die Kriterien nicht eindeutig erfüllen, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis zugelassen werden. Der Vorstand hat bei dieser Entscheidung das Einvernehmen mit der/dem BKM herbeizuführen.

Für den Fall, dass bei einer Entscheidung des erweiterten Vorstands zwischen dem Vorstand und der/dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, verbleibt die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren bei der/dem BKM. Dem Produzenten und/oder Verleiher, der den Film zum Auswahlverfahren angemeldet hat, ist die Entscheidung des erweiterten Vorstands schriftlich mitzuteilen.

Dem Produzenten und/oder Verleiher eines vom erweiterten Vorstand hinsichtlich einer erheblichen deutschen kulturellen Prägung negativ verbeschiedenen Filmes ist Gelegenheit zu geben, zu der Frage dieser erheblichen deutschen kulturellen Prägung des Films innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung des erweiterten Vorstands schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Für die dann abschließende Entscheidung des erweiterten Vorstands über die Zulassung des Films zum Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gelten die beiden vorstehenden Absätze entsprechend. Diese Entscheidung des erweiterten Vorstands ist verbindlich.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Ausnahmefälle in einer gemeinsamen Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist festzustellen, ob ein Mitglied des Vorstandes als befangen gilt. Als befangen gilt ein Mitglied des Vorstands dann, wenn es an einem Film, für den eine Ausnahmeentscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen deutschen kulturellen Prägung beantragt wird, mitgewirkt hat. Liegt eine Befangenheit vor, so ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass das entsprechende Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung über den/die Film/Filme, an dem/denen er/sie mitgewirkt hat, ausgeschlossen ist. Erklärt sich ein Mitglied selbst für befangen, ist dies der Deutschen Filmakademie unmittelbar mitzuteilen. In allen Fällen der Befangenheit, die zu einem Ausschluss an der Teilnahme an den Ausnahmeentscheidungen führen, tritt an die Stelle des befangenen Vorstandsmitglieds ein unbefangenes Stellvertretermitglied.

1.6 Eine Fernsehausstrahlung des Films oder wesentlicher Teile des Films im Free-TV im Inland oder im europäischen Ausland darf dann, wenn ein Empfang des entsprechenden Fernsehprogramms in der Bundesrepublik Deutschland intendiert ist (so z.B. ARTE), nicht vor der Veranstaltung zur Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgen. Eine nach Deutschland intendierte Ausstrahlung ist anzunehmen, wenn das Gesamtprogramm, in dem der Film gezeigt wird, (auch) in deutscher Sprache ausgestrahlt wird, soweit nicht durch technische Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung des Programmsignals) sichergestellt wird, dass das Programm in ganz überwiegenden Teilen des Bundesgebiets nicht empfangen werden kann. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfügbarkeit des Films oder wesentlicher Teile des Films in einem unentgeltlichen Video-Abrufdienst. Hier ist grundsätzlich ein für Deutschland intendiertes Angebot anzunehmen, wenn die Benutzerhinweise des Angebots in deutscher Sprache verfasst sind. In begründeten Ausnahmefällen können Dokumentarfilme, deren Ausstrahlung nach einem erfolgten Kinostart, jedoch zeitlich vor der Verleihung des Deutschen Filmpreises liegt, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis zugelassen werden. Der Vorstand hat bei dieser Entscheidung das Einvernehmen mit der/dem BKM herbeizuführen.

2. Bester ausländischer Film

Der Vorstand kann durch entsprechenden Beschluss eine Vergabe beschließen und die Einzelheiten der Vergabe regeln.

ANLAGE 2

Kategorien des Deutschen Filmpreises

  1. Bester Spielfilm (dotiert)
  2. Bester Dokumentarfilm (dotiert)
  3. Bester Kinderfilm (dotiert)
  4. Beste männliche und weibliche Haupt- und Nebenrolle (dotiert)
  5. Beste Regie (dotiert)
  6. Beste Kamera/Bildgestaltung (dotiert)
  7. Bester Schnitt (dotiert)
  8. Bestes Szenenbild (dotiert)
  9. Beste Filmmusik (dotiert)
  10. Bestes Kostümbild (dotiert)
  11. Bestes Maskenbild (dotiert)
  12. Bestes Drehbuch (dotiert)
  13. Beste Tongestaltung (dotiert)
  14. Beste visuelle Effekte (dotiert)
  15. Ehrenpreis für herausragende Verdienste um den deutschen Film (nicht dotiert)
  16. Besucherstärkster Film (nicht dotiert)
  17. Bernd Eichinger Preis (nicht dotiert)
  18. Ehrenpreis Bester ausländischer Film (nicht dotiert)

Anlage 3

Mitgliedschaften nach Sektionen

  1. Dokumentarfilm
  2. Drehbuch
  3. Kamera/Bildgestaltung
  4. Szenenbild
  5. Kostümbild
  6. Maskenbild
  7. Schnitt
  8. Musik / Tongestaltung
  9. Produktion
  10. Regie
  11. Schauspiel
  12. Visual Effects
  13. Casting
  14. Animationsfilm
  15. Sonstige Mitgliedschaften
  16. Preisträger des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“
  17. Ehrenmitglieder
  18. Fördermitglieder

  1. Abweichend von der Terminologie der Satzung ist in diesen Auswahlrichtlinien der Begriff der „Berufsgruppe“ nicht identisch mit dem Begriff der „Sektion“; so verfügt etwa die Sektion „Musik/Tongestaltung“ über zwei Berufsgruppen.↩︎