Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises

Richtlinien 2024.pdf

(in der Fassung vom 11. September 2023)

1. Präambel

1.1 Die Ermittlung der Träger:innen des Deutschen Filmpreises erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus Nominierung und Wahl der Preisträger:innen.

1.2 Die Gesamtheit der Mitglieder wählt in einem ersten Schritt in geheimer Wahl gem. Ziffer 5 die Filme bzw. die besten Einzelleistungen der jeweiligen Filmpreiskategorie, die an der Endauswahl für den Deutschen Filmpreis teilnehmen (Nominierungsverfahren). Grundsätzlich werden für jede Filmpreiskategorie drei bis fünf Einzelleistungen nominiert. Die genaue Anzahl legt der Vorstand vor Beginn des Auswahlverfahrens fest. Abweichend hiervon werden in der Kategorie „Bester Spielfilm“ bis auf Weiteres sechs Filme, in der Kategorie „Bester Dokumentarfilm“ drei und in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ zwei Filme nominiert.

1.3 Die Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises erfolgt dann für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V.

1.4 Bezüglich einer etwaigen Vergabe des Deutschen Filmpreises in der Kategorie „Bester ausländischer Film“, der Ehrenpreise des Deutschen Filmpreises sowie des Bernd Eichinger Preises gelten bezüglich des Auswahlverfahrens Sonderregelungen gemäß Ziff. 7, 8, 9 und 10.

1.5 Die mit den Auszeichnungen verbundenen Prämien werden von der:dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder der an deren:dessen Stelle tretenden Institution bereitgestellt und stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung durch den Haushaltsgesetzgeber. Darüber hinaus steht die Auszahlung der mit einer Nominierung verbundenen Prämie unter dem Vorbehalt, dass ein den Kriterien der Anlage 1 entsprechender Kinostart des Films innerhalb der in der Anlage 1 genannten Frist erfolgt.

1.6 Im Übrigen gelten die für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (BKM) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Sich für das Auswahlverfahren qualifizierende Filme

2.1 Für das Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis qualifizieren sich alle Filme gemäß Anlage 1. Abweichend von den in Anlage 1 genannten Kriterien kann der Vorstand im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände weitere Filme für das Auswahlverfahren zulassen.

2.2 Die Produktions- und/oder Verleihfirmen der sich hiernach qualifizierenden Filme haben diese bis zu einem vom Vorstand bekannt gegebenen Termin des entsprechenden Jahres zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren an die Deutsche Filmakademie e.V. zu melden. Zusammen mit der Anmeldung ist eine Erklärung der Produktions- oder der Verleihfirma vorzulegen, in der sich diese bereit erklärt, im Falle der Nominierung des Films oder einer Einzelleistung entsprechendes Ton- und Videomaterial (Ausschnitte) aus dem Film für die Nominierungsbekanntgabe, Auf dem Weg zur Lola (z.B. Lola Talks) und die Verleihung des Deutschen Filmpreises unentgeltlich in dem von der Deutschen Filmakademie e.V. angegebenen Format zur Verfügung zu stellen und entsprechend den Anforderungen entsprechende Nutzungsrechte zu gewähren. Der Vorstand kann weitere Vorgaben für das Meldeverfahren und die Verwendung von Vordrucken festlegen.

2.3 Der Vorstand kann als Bedingung für die Meldung eines Filmes verlangen, dass die Produktions- und/oder Verleihfirma der Deutschen Filmakademie e.V. den Film in einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Format für die Bereitstellung auf einer Streaming-Plattform kostenlos zur Verfügung stellt. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Produktions- und/oder Verleihfirma auch andere Ausgangsmaterialien zur Verfügung zu stellen hat, falls der Vorstand künftig beschließt, dass die Filme im Rahmen des Auswahlverfahrens den Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V. auf einem anderen technischen Weg zur Verfügung gestellt werden sollen. Für das Bereitstellen des Films auf der Online-Plattform haben die Produktions- und/oder Verleihfirmen eine Einreichgebühr von 500,- Euro pro eingereichtem Film zu entrichten. Der Vorstand legt einen Termin fest, zu dem der Film und sonstige Sichtungsmaterialen der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden müssen und die Gebühr zu entrichten ist. Für Filme, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt sind, kann ein Nachreichtermin festgelegt werden, zu dem diese der Deutschen Filmakademie e.V. zu übergeben sind. Eine individuelle Belieferung der Mitglieder mit DVDs oder sonstigem Sichtungsmaterial durch die Produktions- und/oder der Verleihfirma ist nicht zulässig.

2.4 Seit dem Auswahlverfahren des Jahres 2020 wird ein Online-Archiv aufgebaut, mit Hilfe dessen die Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. ganzjährig Zugang zu möglichst vielen Filmen haben sollen. Die Produktions- und/oder Verleihfirmen haben der Deutschen Filmakademie e.V. mit der Einreichung des Films mitzuteilen, ob sie den Film für das Online-Archiv zur Verfügung stellen werden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird angemessene technische Vorkehrungen treffen, damit die Filme über das Online-Archiv bzw. die Online-Plattform ausschließlich einem begrenzten akademieinternen Personenkreis der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht statthaft.

2.5 Gleichzeitig mit der Meldung des Films ist anzugeben, ob es sich um einen programmfüllenden Spielfilm, um einen programmfüllenden Dokumentarfilm oder um einen programmfüllenden Kinderfilm handelt (vgl. Ziffer 1.1 der Anlage 1). Die Angaben in der Meldung sind verbindlich. Eventuelle in der Meldung enthaltene Fehler sind bis spätestens zum letzten Tag der Anmeldefrist zu korrigieren.

2.6 Zusätzlich sind in der Meldung die an dem jeweiligen Film kreativ-verantwortlich Mitwirkenden und ihre jeweilige Funktion zu benennen (Heads of Department). Eine Nennung als z.B. Co-Autor:in, Co-Regisseur:in, Zusatzmaske, 2. Kamera oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in der entsprechenden Kategorie. Für Schauspieler:innen ist anzugeben, ob sie als Haupt- oder als Nebenrolle am Auswahlverfahren teilnehmen sollen. Schauspielleistungen können im Rahmen des Nominierungsverfahren nur ausgewählt werden, wenn ihre Darbietung auf dem Sichtungsmaterial nicht durch eine:n andere:n Schauspieler:in insbesondere in deutscher Sprache synchronisiert wurde. Synchronsprecher:innen, Voice Actors oder Protagonist:innen eines Dokumentarfilms können in den Schauspielkategorien nicht aufgeführt und nicht ausgezeichnet werden. Ebenso können die Bereiche Drehbuch, Szenen-, Kostüm- und Maskenbild eines Dokumentarfilms nicht für das Auswahlverfahren in diesen Kategorien angemeldet werden.

Grundsätzlich können höchstens drei Personen als persönliche Produzent:innen im Sinne der Ziff. 4.3 dieser Auswahlrichtlinien, höchstens drei Tongestalter:innen, höchstens zwei Maskenbildner:innen, höchstens zwei Personen im Bereich Szenenbild, höchstens zehn Hauptdarsteller:innen, höchstens zehn Nebendarsteller:innen und in allen anderen Gewerken höchstens eine Person benannt werden. Im Bereich Tongestaltung können folgende Gewerke gemeldet werden: Sound Designer:in, Mischtonmeister:in, Geräuschemacher:in, O-Tonmeister:in, Geräuschtonmeister:in, Dialog-Editor:in. Die Produktion hat bei der Einreichung diesbezüglich ein Einvernehmen mit der Tonabteilung herzustellen. Im Bereich Szenenbild können Szenenbildner:innen und Set Dekorateur:innen gemeldet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand Ausnahmen von der Begrenzung der zulässigen Nennungen zulassen. Ein Antrag auf Nennung weiterer Personen muss mit der Meldung des Films gestellt werden. Dabei sind die Gründe, aus denen sich die gleichberechtigte Mitwirkung der weiteren Personen ergibt, schriftlich darzulegen. Der Vorstand entscheidet dann verbindlich über die Zulassung der Nennung weiterer Personen.

2.7 Für die Kategorie Beste Filmmusik dürfen nur Komponist:innen von Filmen gemeldet werden, bei denen mindestens 60% der im Film zu hörenden Musik aus speziell für diesen Film komponierter Musik bestehen. Die Produktions- und/oder Verleihfirmen müssen bei der Anmeldung für die Kategorie „Beste Filmmusik“ den prozentualen Anteil der für den gemeldeten Film komponierten Musik angeben und anhand der Musikliste nachweisen. In der Kategorie „Beste Filmmusik“ können keine einzelnen Filmsongs ausgezeichnet werden.

2.8 Für die Kategorie „Beste visuelle Effekte“ müssen sich die Produktions- und/oder Verleihfirmen mit der Einreichung festlegen, ob der eingereichte Film auch konkret für diese Preiskategorie angemeldet werden soll. Ist das der Fall, müssen die Produktions- und/oder Verleihfirmen bei der Einreichung des Films einen VFX-Breakdown beilegen.

2.9. Der Vorstand ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, Filme entsprechend § 4, Satz 3 der Richtlinien zur kulturellen Filmförderung vom Auswahlverfahren auszuschließen. Für eine solche Entscheidung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im erweiterten Vorstand. Für den Fall, dass bei einer Entscheidung des erweiterten Vorstands zwischen dem Vorstand und der:dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, verbleibt die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren bei der:dem BKM. In begründeten Ausnahmefällen hat der Vorstand zudem die Möglichkeit, in Absprache mit den Produktions- und Verleihfirmen die Inhaltsangaben der Sichtungsplattform mit Hinweisen zu versehen.

3. Filmpreiskategorien

3.1 Die geltenden Filmpreiskategorien ergeben sich aus der Anlage 2.

3.2 Soweit Sektionen oder Berufsgruppen, aber noch keine entsprechenden Filmpreiskategorien bestehen, kann der Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen neue Filmpreiskategorien vorschlagen. Darüber hinaus wird der Vorstand bemüht sein, bestehende Filmpreise auch für solche Filmschaffende zu öffnen, die in den einzelnen Berufsgruppen vertreten sind, für die bislang aber keine Filmpreise vergeben wurden.

4. Preisträger:innen

4.1 Träger:innen des Deutschen Filmpreises können nur natürliche Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Filmpreise für Einzelleistungen werden jeweils für die Leistung in einem konkreten Film vergeben. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand hiervon eine Ausnahme zulassen.

4.2 Der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm und den „Besten Kinderfilm“ wird den persönlichen Produzent:innen dieser Filme zuerkannt. Abweichend davon werden die Deutschen Filmpreise für den „Besten Dokumentarfilm“ ab dem Auswahlverfahren 2024 den persönlichen Produzent:innen und dem:der Regisseur:in zuerkannt. Ein mit dieser Auszeichnung verbundener Geldpreis geht vorbehaltlich der Regelung im folgenden Satz an die Herstellerfirma des entsprechenden Films, die den Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat. Regisseur:innen eines mit dem Filmpreis in Bronze, Silber oder Gold ausgezeichneten Spielfilms oder eines mit dem Filmpreis in Gold ausgezeichneten Dokumentar- oder Kinderfilms werden zehn Prozent (10 %) der jeweiligen Prämie zuerkannt. Die Prämie muss für die Herstellung eines neuen Films von künstlerischem Rang verwendet werden. Näheres bestimmen die für die kulturelle Filmförderung der:des BKM geltenden Verwaltungsvorschriften.

4.3 Persönliche Produzent:innen eines Films können nur diejenigen natürlichen Personen sein, die den Film auch kreativ (mit)verantworten und die im Vorspann des Films oder, wenn es keinen Vorspann gibt, im Nachspann des Films als Produzent:innen genannt werden und bei der Anmeldung des Films zum Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis als persönliche Produzent:innen des Films benannt wurden. Eine bloße finanzielle Beteiligung an der Produktion ist nicht ausreichend. Eine Nennung als Koproduzent:in, Executive Producer, Associate Producer oder eine sonstige Produzent:innennennung ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Qualifikation als persönliche Produzent:in des Films.

4.4 Die Herstellerfirmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland der für den „Besten Spielfilm“, „Besten Dokumentarfilm“ und „Besten Kinderfilm“ nominierten bzw. ausgezeichneten Filme haben als Bedingung für den Erhalt der damit verbundenen Geldpreise anzuerkennen, dass die Prämien zweckgebunden gemäß den jeweiligen für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films mit künstlerischem Rang zu verwenden sind. Sie haben sich weiter zu verpflichten, dem Bundesarchiv nach den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der nominierten bzw. ausgezeichneten Filme in einem archivfähigen Format zur Archivierung zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.

5. Nominierungsverfahren

5.1 Aus den sich für das Nominierungsverfahren qualifizierenden Filmen werden die für die Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ nominierten Filme und nominierten Einzelleistungen ausgewählt. Soweit die Nominierung nicht durch die Gesamtheit der Mitglieder erfolgt, sind folgende Sektionen/Berufsgruppen für die Nominierung der nachstehend aufgeführten Filmpreiskategorien zuständig:

5.1.1 Bester Spielfilm durch die Gesamtheit der Mitglieder der Filmakademie

5.1.2 Bester Dokumentarfilm durch die Sektionen Dokumentarfilm, Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung, Schnitt und Musik/Tongestaltung sowie durch die entsprechenden Berufsgruppen aus der Sektion Animationsfilm

5.1.3 Bester Kinderfilm durch die Gesamtheit der Mitglieder der Filmakademie

5.1.4 Beste männliche und beste weibliche Haupt- und Nebenrolle durch die Sektion Schauspiel

5.1.5 Beste Regie durch die Sektion Regie sowie die Berufsgruppe Regie aus den Sektionen Dokumentarfilm und Animationsfilm

5.1.6 Beste Kamera/Bildgestaltung durch die Sektion Kamera/Bildgestaltung sowie die Berufsgruppe Kamera aus der Sektion Dokumentarfilm

5.1.7 Bestes Szenenbild, Bestes Kostümbild sowie Bestes Maskenbild durch die Sektionen Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild

5.1.8 Bester Schnitt durch die Sektion Schnitt sowie die Berufsgruppe Schnitt aus der Sektion Dokumentarfilm

5.1.9 Beste Filmmusik sowie Beste Tongestaltung durch die Sektion Musik/Tongestaltung sowie die Berufsgruppen Musik und Tongestaltung aus der Sektion Dokumentarfilm

5.1.10 Bestes Drehbuch durch die Sektion Drehbuch sowie die Berufsgruppe Drehbuch aus der Sektion Animationsfilm

5.1.11 Beste visuelle Effekte durch die Sektionen Visual Effects, Animationsfilm, Kamera/Bildgestaltung, Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild.

5.2 Die Nominierung wird von sämtlichen Mitgliedern der gemäß Ziff. 5.1 für die jeweilige Filmpreiskategorie maßgeblichen Sektion(en) / Berufsgruppen vorgenommen. Voraussetzung für die Teilnahme am Nominierungsverfahren der Mitglieder der in Ziff. 5.1 genannten Berufsgruppen der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm ist, dass diese der Deutschen Filmakademie schriftlich mitteilen, welcher dieser Berufsgruppen sie angehören. Jedes Mitglied der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm kann sich dabei nur für eine Berufsgruppe qualifizieren. Die Wahl einer entsprechenden Berufsgruppe der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm ist verbindlich. Der Wechsel in eine andere Berufsgruppe ist darüber hinaus nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Deutschen Filmakademie und nur mit Wirkung für künftige Auswahlverfahren möglich.

5.3 Hierzu erhalten sämtliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen/Berufsgruppen Zugang zu den für die entsprechende Filmpreiskategorie im Rahmen des Nominierungsverfahrens qualifizierten Filmen.

5.4 Der Vorstand kann den Mitgliedern der einzelnen Sektionen und Berufsgruppen Fristen für die Ausübung ihres Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe des Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch drei Wochen ab Bereitstellung des Sichtungsmaterials durch die Deutsche Filmakademie e.V.

5.5 Um den Mitgliedern der jeweiligen Sektionen und Berufsgruppen die Auswahl zu erleichtern, informiert die Deutsche Filmakademie e.V. über die Kinostarts deutscher Kinofilme. Den Produktions- und/oder Verleihfirmen der sich für das Auswahlverfahren qualifizierenden Filme wird Gelegenheit gegeben, auf bis zu vier für Filmakademiemitglieder kostenlose Filmscreenings ihrer Filme über den Verteiler der Deutschen Filmakademie e.V. hinzuweisen. Ab Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens informiert die Deutsche Filmakademie e.V. in der Mitgliederinformation über diese Filmscreenings.

5.6 Die Wahlscheine für die besten Filme und Einzelleistungen führen die Filme in alphabetischer Reihenfolge auf. Mit Ausnahme der Kategorien Beste männliche und weibliche Haupt- und Nebenrollen wird auf die Nennung der jeweiligen Namen verzichtet.

Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

5.7. Die zur Teilnahme am Nominierungsverfahren berechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. erhalten zu einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Termin eine Liste von acht bis zwölf (genaue Zahl abhängig von der jeweiligen Sektion) ihnen jeweils zufällig zugelosten Filmen. Diese müssen bis zum Wahlschluss geschaut werden, um das jeweilige Mitglied zu berechtigen, an der Wahl teilzunehmen. Die Zulosung erfolgt mittels eines mathematischen Algorithmus, durch den gewährleistet wird, dass die jeweiligen Listen nur die Filme enthalten, die von den entsprechenden Berufsgruppen im Rahmen des Nominierungsverfahrens auch bewertet werden dürfen (z.B. erhalten Darsteller:innen keine zugelosten Dokumentarfilme). Die abstimmungsberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie haben vor der Stimmabgabe zu bestätigen, dass sie die zugelosten Filme im Kino oder über die Sichtungsplattform gesichtet haben.

Die Nominierungen werden nach dem sog. Approval-Voting-Verfahren gewählt, bei dem jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben kann, wie es Filme bzw. Einzelleistungen für nominierungswürdig hält. D.h. das abstimmende Mitglied gibt jeweils für jeden einzelnen Film bzw. für jede einzelne Einzelleistung an, ob sie diesen bzw. diese nominieren möchte oder nicht.

5.8 Die Voten der Mitglieder der im Nominierungsverfahren abstimmungsberechtigten Mitglieder werden in geheimer Wahl abgegeben. Sie sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden.

Das Nominierungsverfahren wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Das Wahlergebnis wird elektronisch ermittelt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt. Auf diese Weise werden die einzelnen Stimmabgaben individuell elektronisch dokumentiert und wird es dem Notariat ermöglicht, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten.

5.9 Für jeden zur Wahl stehenden Film bzw. jede Einzelleistung wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen ermittelt. Jede Stimme hat grundsätzlich das gleiche Gewicht. Abweichend hiervon haben im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen die Stimmen, die von Mitgliedern der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects abgegeben werden, ein stärkeres Gewicht. Hierzu wird im Rahmen der Auszählung jede von einem Mitglied der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects im Rahmen des Nominierungsverfahrens tatsächlich abgegebene Stimme mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert und mit diesem gewichteten Stimmenwert bei der Auszählung berücksichtigt. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Gewichtungsfaktors ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion Visual Effects zum Stichtag der Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorauswahl zu der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gesamtzahl der Mitglieder aller im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ wahlberechtigten Sektionen errechnet (= tatsächliche Stimmenrelation). Ist dieser Prozentsatz bei einer oder beiden dieser Sektionen geringer als 25%, so entspricht der Gewichtungsfaktor jeweils dem Multiplikator, der anzusetzen ist, um die tatsächliche Stimmenrelation jeder der beiden Sektionen auf ein rechnerisches Stimmengewicht der Gesamtheit der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion Visual Effects von 25% anzuheben. Ist dieser Prozentsatz höher als 25%, so erfolgt keine Anpassung des Stimmenwerts der von Mitgliedern der Sektion Dokumentarfilm und Visual Effects im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ abgegebenen Stimmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahlbeteiligung der am Nominierungsverfahren in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ beteiligten Sektionen, kann diese Gewichtung der Stimmen der Mitglieder der Sektionen Dokumentarfilm und Visual Effects mit mindestens 25% bei der konkreten Stimmenauswertung dann auch über- oder unterschritten werden.

5.10 Als nominiert gelten in jeder Filmpreiskategorie grundsätzlich die drei bis fünf Filmschaffenden, die die höchsten Stimmzahlen erzielen. Bei gleicher Stimmzahl von Filmen oder Einzelleistungen auf der letzten Position gelten auch die weiteren, die dieselbe Stimmzahl erzielt haben, als nominiert.

5.11 Der Vorstand legt vor Beginn des Auswahlverfahrens die Zahl der jeweiligen Nominierungen fest. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ gibt es sechs Nominierungen. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Dokumentarfilm“ gibt es drei Nominierungen und bei den Filmpreiskategorien „Bester Kinderfilm“ zwei Nominierungen. Die übrigen Regelungen dieser Ziff. 5 gelten für die genannten Filmpreiskategorien entsprechend.

5.12 Das hierfür vom Vorstand zu beauftragende Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens vertraulich zu behandeln. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens erfolgt gemeinsam durch den Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. und der:den BKM.

5.13 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

6. Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises

6.1 Die Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises aus den nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen erfolgt für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. einschließlich der Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt sind auch bestimmte Personen aus dem Kreis der langjährigen Fördermitglieder. Der erweiterte Vorstand legt vor Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens fest, welche Fördermitglieder im jeweiligen Auswahlverfahren ein Stimmrecht erhalten.

6.2 Der Vorstand kann den Mitgliedern Fristen für die Ausübung des Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe ihres Votums vorschreiben. Mindestens beträgt die Frist jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Absendung einer entsprechenden Aufforderung zur Abgabe des Votums.

6.3 Die Wahlscheine führen die nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Jedes Mitglied soll mit seiner Stimmabgabe in jeder Filmpreiskategorie alle nominierten Filme bzw. nominierten Einzelleistungen in eine Reihenfolge bringen, die die aus seiner Sicht gegebene relative Preiswürdigkeit des jeweiligen Films und der jeweiligen Einzelleistungen ausdrückt. Schöpft das Mitglied die Gesamtzahl der zu vergebenden Rangplätze nicht aus, so ist seine Stimmabgabe jedoch nicht ungültig. Es ergeben sich vielmehr nur Auswirkungen auf den Punktwert der von ihm vergebenden Rangstellen (s. Ziff. 6.5).

6.4 Die Stimmen der Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden, welches die Auswertung gemäß nachstehendem Verfahren vornimmt. Die Wahl ist geheim. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Das Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Verleihung des Deutschen Filmpreises vertraulich zu verwahren.

Die Wahl der Preisträger:innen wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt, so dass es dem Notariat möglich ist, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten. Die Stimmauswertung durch das Notariat erfolgt computergestützt durch ein eigens für die Auswertung entwickeltes Softwareprogramm.

6.5 In jeder Filmpreiskategorie wird zunächst ermittelt, ob es einen nominierten Film bzw. eine nominierte Einzelleistung gibt, die gegenüber jedem anderen nominierten Film bzw. jeder anderen nominierten Einzelleistung von der Mehrheit vorgezogen wird. Das ist der Fall, wenn der Film bzw. die Einzelleistung in sämtlichen einzelnen Paarvergleichen mit allen anderen nominierten Filmen bzw. nominierten Einzelleistungen jeweils von einer Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder präferiert wurde. Ein:e solche:r Gewinner:in wird als „Condorcet-Sieger:in“ bezeichnet. Hat ein Mitglied bei der Stimmabgabe nur einzelne Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge gesetzt, andere aber nicht, so gelten dabei die in die Rangfolge gesetzten Filme bzw. Einzelleistungen gegenüber den nicht in die Rangfolge gesetzten Filmen bzw. Einzelleistungen als von dem seine Stimme abgebenden Mitglied mit der besseren Rangfolge bewertet. Gibt es in der jeweiligen Filmpreiskategorie keine:n Condorcet-Sieger:in, wird der:die Gewinner:in des Filmpreises in der jeweiligen Kategorie nach einem Punkteverfahren ermittelt (sog. „Borda-Verfahren“). Sieger:in nach dem Borda-Verfahren ist dabei der Film bzw. die Einzelleistung, der bzw. die die höchste Punktzahl erzielt. Zur Ermittlung dieser Punktzahl erhält der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den letzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung einen Punkt, der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den vorletzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung zwei Punkte, etc. Die Höchstpunktzahl des einzelnen Wahlscheins entspricht für jede Filmpreiskategorie somit der zulässigen Höchstzahl der Nominierungen in der betreffenden Filmpreiskategorie. Setzt ein Mitglied nicht alle nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge, so erhält der/die von ihm:ihr auf den besten Platz gesetzte Film/Einzelleistung nicht die ansonsten mögliche Höchstpunktzahl sondern die Punktzahl, die der Zahl der von dem Mitglied in eine Rangfolge gebrachten Filme/Einzelleistungen entspricht. Gibt es in einer Filmpreiskategorie auch eine:n zweiten und dritte:n Preisträger:in (wie bei dem „Besten Spielfilm“), so werden diese auf analoge Weise vorrangig nach dem Condorcet-Verfahren und hilfsweise nach dem Borda-Verfahren („kombiniertes Condorcet/Borda-Verfahren“) ermittelt. Die Träger:innen des zweiten Preises werden dabei nach dem beschriebenen Verfahren aus der um die ersten Preisträger:innen reduzierten Menge von nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen ermittelt, also in der Kategorie „Bester Spielfilm“ den verbliebenen fünf Filmen, die Träger:innen des dritten Preises nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten und den zweiten Preisträger:innen reduzierten Menge von nominierten Filmen, also den verbliebenen vier Filmen. Das kombinierte Condorcet/Borda-Verfahren wird also so lange wiederholt, bis alle Preisträger:innen ermittelt sind, wobei auf jeder Stufe die schon ermittelten Sieger:innen der vorhergehenden Plätze unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung des zweiten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden dabei die Stimmzettel all derjenigen Abstimmenden, die mit ihrer Erstpräferenz, also dem höchsten Rang ihrer Stimmenrangliste, für den:die Gewinner:in des ersten Preises gestimmt haben, mit einem Stimmgewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Bei der Ermittlung des dritten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden die Stimmzettel all derjenigen, die mit der Erstpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste eine:n der Gewinner:innen der ersten beiden Preise und mit ihrer Zweitpräferenz aber einen bisher nicht prämierten Film gewählt haben, ebenfalls mit einem Stimmgewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Die Stimmzettel der Abstimmenden, deren Erstpräferenz und Zweitpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste — unabhängig von der Reihenfolge — übereinstimmt mit den beiden Gewinner:innen des ersten und zweiten Preises, werden in der Berechnung des dritten Preises mit einem Stimmgewicht von 0,2 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) berücksichtigt.

6.6 Die Filmschaffenden, die für die jeweilige Filmpreiskategorie nach einer Auswertung entsprechend der Regelungen der Ziff. 6.5 die Condorcet-Sieger:innen sind, sind die Träger:innen des Deutschen Filmpreises (in Gold). Lässt sich ein:e Condorcet-Sieger:in nicht feststellen, ist Träger:in des Deutschen Filmpreises (in Gold), wer nach dem Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht. Das gilt entsprechend für die Filmpreiskategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“. Auf die Sonderregelung für die Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ gem. Ziff. 6.7 wird verwiesen.

6.7 Die persönlichen Produzent:innen im Sinne von Ziff. 4.3, die in der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ Condorcet-Sieger:innen sind, oder, wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, im Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht haben, sind Träger:innen des entsprechenden Deutschen Filmpreises in Gold. Die persönlichen Produzent:innen, die bei dieser Filmpreiskategorie nach dem kombinierten Condorcet/Borda-Verfahren den zweiten und den dritten Platz belegen, sind die Träger:innen des Deutschen Filmpreises für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber und in Bronze.

6.8. Gibt es keine:n Condorcet-Sieger:in und erzielen zwei oder mehr Filmschaffende in einer Einzelleistungs-Filmpreiskategorie denselben Punkt-Wert im Borda-Verfahren, so geht der Filmpreis in Gold an jede:n der betreffenden Filmschaffenden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird gegenüber dem:der BKM darauf hinwirken, dass auch in den Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ bei einem gleich hohen Wert nach dem Borda-Verfahren — falls dieses und nicht das vorrangige Condorcet-Verfahren zur Anwendung kommt — der jeweilige Preis geteilt wird und für den Fall, dass der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm“ in Gold oder in Silber wegen Stimmengleichheit geteilt werden sollte, kein Filmpreis für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber bzw. in Bronze vergeben und im Übrigen eine angemessene Aufteilung des Preisgeldes vorgenommen wird. Ergibt sich für den Filmpreis in Bronze kein:e Gewinner:in nach dem Condorcet-Verfahren und bei zwei oder mehr Filmen derselbe Punktwert nach dem Borda-Verfahren, so ist eine Aufteilung zwischen den beiden bzw. mehreren betreffenden Filmen vorzunehmen. Sollte die Verteilung der Preise bzw. der Preisprämie in den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM modifiziert oder geändert werden, haben diese Vorschriften der:des BKM Vorrang vor diesen Auswahlrichtlinien und sind diese Auswahlrichtlinien vom Vorstand den neuen Bestimmungen anzupassen.

6.9 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

7. Ermittlung der Träger:innen des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises

7.1 Im Rahmen des Deutschen Filmpreises wird jährlich auch ein Ehrenpreis vergeben. In besonderen Fällen können zwei Ehrenpreise vergeben werden. Die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus zehn Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt. Mindestens sechs Mitglieder dieser Auswahlkommission sollen keine Mitglieder des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein. Der:die Präsident:in bzw. ein Mitglied des Präsidiums der Deutschen Filmakademie e.V. ist geborenes Mitglied dieser Auswahlkommission. Im Übrigen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission nicht Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

7.2 Vorschläge zur Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises können von allen Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V., des Freundeskreises der Deutschen Filmakademie e.V. sowie dem:der BKM unterbreitet werden.

7.3 Die Richtlinien für die Tätigkeit der Auswahlkommission werden vom Vorstand erlassen. Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises nach vertraulicher Erörterung. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

8. Sonderregelungen für die Vergabe des Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“

8.1 Der erweiterte Vorstand entscheidet darüber, ob in dem jeweiligen Jahr ein Filmpreis für den „Besten ausländischen Film“ vergeben werden soll. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Regelungen.

8.2 Entscheidet sich der erweiterte Vorstand für die Vergabe eines Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“, so legt der erweiterte Vorstand auch die Einzelheiten des Verfahrens und die Voraussetzungen, unter denen sich Filme für eine Teilnahme an diesem Auswahlverfahren qualifizieren, fest.

9. Publikumspreise — Besucherstärkster Film

Über die Vergabe von Publikumspreisen und deren Auswahlverfahren kann der Vorstand gesonderte Vorschläge machen.

10. Bernd Eichinger Preis

Der Bernd Eichinger Preis wird an Persönlichkeiten oder Filmteams vergeben, die Filmemachen im Sinne des Namensgebers dieses Preises

  • als Teamwork
  • als gemeinsame kreative Leistung der Gewerke, die sich gegenseitig respektieren und inspirieren (Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen)
  • als persönliche und künstlerische Passion
  • als persönliche und künstlerische Herausforderung
  • als Beitrag zur Belebung des Kinos

verstehen und praktizieren.

Dieser Preis kann, muss aber nicht jedes Jahr verliehen werden.

Eine sieben- bis neunköpfige Jury wird von Vorstand und Geschäftsführung der Deutschen Filmakademie e.V. sowie Katja und Nina Eichinger berufen. Dieser Jury soll mindestens ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie angehören.

Die Jury wählt nach den oben genannten Kriterien Kandidat:innen, deren Leistungen in den letzten Jahren erbracht worden sein sollen. Die:der BKM kann der Jury Vorschläge zur Vergabe des Bernd Eichinger Preises unterbreiten. Die Jury tagt ein- bis zweimal im Jahr.

Die Jury trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Bernd Eichinger Preises nach gemeinsamer und vertraulicher Erörterung.

11. Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 5.9 und 6.4 überwachenden Notariats

Die Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 5.9 und 6.4 überwachenden Notariats erfolgt durch den Vorstand im Benehmen mit der:dem BKM für jeweils zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Anlage 1

Anforderungen für die Qualifizierung eines Filmes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemäß der Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises („Richtlinien über das Auswahlverfahren“)

1. Programmfüllende Filme (einschließlich Kinderfilme und Dokumentarfilme)

1.1. Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

1.2 Abgabe einer Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemäß den Regelungen des FFG sowie einer FSK-Freigabe. In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand auf Antrag gestatten, dass keine FSK-Freigabe vorzulegen ist. Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidung nach Sichtung und gemeinsamer Diskussion. Hält der erweiterte Vorstand eine FSK-Freigabe für erforderlich, setzt er der Produktions- und/oder Verleihfirma eine Frist für die Vorlage der FSK-Freigabe. Bringt diese die FSK-Freigabe nicht innerhalb dieser Frist bei, so ist der Film von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Abweichend von Satz 2 können in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nur Filme eingereicht werden, die:

• eine Kennzeichnung der FSK „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ haben und

• sich durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder unter zwölf Jahren richten.

Produktions- und/oder Verleihfirmen von Filmen, die eines dieser Kriterien nicht oder nicht eindeutig erfüllen, können diese Filme je nach der Art des Films entweder in der Kategorie „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ anmelden oder einen Antrag auf Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ an den erweiterten Vorstand stellen. Dieser Antrag muss mit der Anmeldung zum Auswahlverfahren, spätestens aber unverzüglich nach Mitteilung durch die Deutsche Filmakademie, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung nach Überzeugung der Deutschen Filmakademie die vorstehenden Voraussetzungen für die Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nicht oder nicht eindeutig gegeben sind, abgegeben werden. Der erweitere Vorstand entscheidet im Fall einer entsprechenden Antragstellung nach Sichtung und auf der Grundlage der vorgelegten Begründung über die Teilnahme am Auswahlverfahren in der Kategorie „Bester Kinderfilm“. Die Entscheidung des erweiterten Vorstands ist verbindlich. Für den Fall, dass zwischen dem Vorstand und der:dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, trifft die:der BKM die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren für die Kategorie „Bester Kinderfilm“. Kommt der erweiterte Vorstand zu einem ablehnenden Beschluss, können die betroffenen Filme je nach Art des Films in den Kategorien „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ angemeldet werden.

1.3 Regulärer kommerzieller Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.12.2022 bis zum 02.05.2024. Findet der Kinostart eines nominierten bzw. ausgezeichneten Films nicht fristgerecht statt, führt dies zur Aberkennung der gegebenenfalls nach dieser Richtlinie zuerkannten Prämien und Preise. Entsprechendes gilt für Prämien, die für ausgezeichnete Einzelleistungen zuerkannt wurden.

Erfolgt der Kinostart eines Filmes zwischen dem 07.12.2023 und dem 02.05.2024, so qualifiziert sich dieser Film alternativ für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis des Folgejahres, wenn er im Vorjahr nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemeldet bzw. rechtzeitig unter Angabe von Gründen bis zum 31.01. zurückgezogen wurde. Eine zweimalige Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis ist — vorbehaltlich eines rechtzeitigen Rückzugs des zum Auswahlverfahren zugelassenen Filmes — nicht möglich.

Der erweiterte Vorstand entscheidet auf Antrag, ob ein Vorabstart in Deutschland als regulärer Kinostart im Sinne dieser Richtlinien gilt. Dazu muss ein schriftlicher Antrag an den Vorstand der Deutschen Filmakademie gerichtet werden, in dem die Planungen bezüglich des Kinostarts des Films dargelegt werden. Ein Vorabstart liegt vor, wenn der Kinostart des Films zunächst mit einer geringeren Zahl von Kopien/Einsätzen geplant wird, die Kinoauswertung des Films dann deutlich reduziert oder vollständig unterbrochen wird, und ein neuer größerer Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Hat der Vorstand Zweifel, ob ein Vorabstart vorliegt, so ist die Produktions- bzw. Verleihfirma des Films verpflichtet, dem Vorstand die Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um den Vorstand in die Lage zu versetzen, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Werden die entsprechenden Informationen nicht oder nicht ausreichend erteilt, kann der Vorstand von einem Vorabstart ausgehen und den Film von einer Teilnahme am weiteren Verfahren ausschließen. Wird ein Vorabstart durchgeführt, um sich für das Auswahlverfahren des Deutschen Filmpreises zu qualifizieren, dieser aber nicht vorab im Antrag begründet dargestellt, kann der erweiterte Vorstand beschließen, den Film von dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen und dem entsprechenden Film und den darin enthaltenen Einzelleistungen nach dieser Richtlinie zuerkannte Prämien und Preise abzuerkennen. Ziffer 1.5 Absatz 3 gilt entsprechend.

1.4 Regulärer kommerzieller Kinostart bei Spiel- und Kinderfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens fünf Kopien; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens fünfunddreißig Tageseinsätzen mit einer oder mehreren Kopien in einer oder mehreren Spielstätten mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen ein marktübliches Entgelt.

Spiel- und Kinderfilme, die nicht den Sperrfristen des FFG unterliegen und deren Auswertung diesen nicht entspricht, müssen eine exklusive, vierwöchige Kinoerstauswertung mit mindestens 5 Kopien nachweisen. Entsprechende Dokumentarfilme müssen 35 Tageseinsätze im regulären Kinoprogramm nachweisen. Eine weitere Auswertung (z.B. auf einer S-VoD oder VoD-Plattform) ist allen Filmen erst nach Ablauf der vierwöchigen Kinoerstauswertung gestattet. In begründeten Ausnahmefällen können Filme, die die Regelung in dieser Ziffer 1.4. Satz 2 nicht erfüllen, durch Beschluss des erweiterten Vorstands zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen werden.

1.5 Für die Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn die vier nachstehenden Kriterien erfüllt sind:

• die Originalsprache des Films ist Deutsch (d.h. der Film wurde in deutscher Sprache gedreht) oder der:die Regisseur:in ist Deutsche:r oder hat ihren/seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige:r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

• mindestens ein:e federführende:r Produzent:in ist Deutsche:r oder hat ihren/seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige:r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;

• die auf der BAFA-Bescheinigung gemäß Ziff. 1.2 S. 1 ausgewiesene finanzielle Beteiligung der Herstellerfirma bzw. mehrerer Herstellerfirmen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist a) mindestens so groß wie die größte finanzielle Beteiligung eines an der Herstellung des Films beteiligten ausländischen Herstellers oder b) bei gemeinsamer Beteiligung mehrerer ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land mindestens so groß wie die größte summierte Beteiligung ausländischer Hersteller mit Sitz in demselben Land;

• die reguläre Kino-Erstauswertung des Films findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich). Ziff. 1.3 Absatz 3 gilt entsprechend.

In begründeten Ausnahmefällen können Filme, die eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung aufweisen, obwohl sie die Kriterien nicht eindeutig erfüllen, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis zugelassen werden. Der Vorstand hat bei dieser Entscheidung das Einvernehmen mit der:dem BKM herbeizuführen.

Für den Fall, dass bei einer Entscheidung des erweiterten Vorstands zwischen dem Vorstand und der:dem BKM kein Einvernehmen erzielt werden kann, verbleibt die Entscheidung über die Teilnahme des Films am Auswahlverfahren bei der:dem BKM. Produzent:in und/oder Verleiher:in, der:die den Film zum Auswahlverfahren angemeldet hat, ist die Entscheidung des erweiterten Vorstands schriftlich mitzuteilen.

Produzent:in und/oder Verleiher:in eines vom erweiterten Vorstand hinsichtlich einer erheblichen deutschen kulturellen Prägung negativ verbeschiedenen Filmes ist Gelegenheit zu geben, zu der Frage dieser erheblichen deutschen kulturellen Prägung des Films innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Entscheidung des erweiterten Vorstands schriftlich gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen. Für die dann abschließende Entscheidung des erweiterten Vorstands über die Zulassung des Films zum Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gelten die beiden vorstehenden Absätze entsprechend. Diese Entscheidung des erweiterten Vorstands ist verbindlich.

Der erweiterte Vorstand entscheidet über die Ausnahmefälle in einer gemeinsamen Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist festzustellen, ob ein Mitglied des Vorstandes als befangen gilt. Als befangen gilt ein Mitglied des Vorstands dann, wenn es an einem Film, für den eine Ausnahmeentscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer erheblichen deutschen kulturellen Prägung beantragt wird, mitgewirkt hat. Liegt eine Befangenheit vor, so ist sicherzustellen und zu dokumentieren, dass das entsprechende Vorstandsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung über den Film, an dem es mitgewirkt hat, ausgeschlossen ist. Erklärt sich ein Mitglied selbst für befangen, ist dies der Deutschen Filmakademie unmittelbar mitzuteilen. In allen Fällen der Befangenheit, die zu einem Ausschluss an der Teilnahme an den Ausnahmeentscheidungen führen, tritt an die Stelle des befangenen Vorstandsmitglieds ein unbefangenes Stellvertretermitglied.

1.6 Eine Fernsehausstrahlung des Films oder wesentlicher Teile des Films im Free-TV im Inland oder im europäischen Ausland darf dann, wenn ein Empfang des entsprechenden Fernsehprogramms in der Bundesrepublik Deutschland intendiert ist (so z.B. ARTE), nicht vor der Veranstaltung zur Vergabe des Deutschen Filmpreises erfolgen. Eine nach Deutschland intendierte Ausstrahlung ist anzunehmen, wenn das Gesamtprogramm, in dem der Film gezeigt wird, (auch) in deutscher Sprache ausgestrahlt wird, soweit nicht durch technische Maßnahmen (z.B. Verschlüsselung des Programmsignals) sichergestellt wird, dass das Programm in ganz überwiegenden Teilen des Bundesgebiets nicht empfangen werden kann. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Verfügbarkeit des Films oder wesentlicher Teile des Films in einem unentgeltlichen Video-Abrufdienst. Hier ist grundsätzlich ein für Deutschland intendiertes Angebot anzunehmen, wenn die Benutzerhinweise des Angebots in deutscher Sprache verfasst sind. In begründeten Ausnahmefällen können Dokumentarfilme, deren Ausstrahlung nach einem erfolgten Kinostart, jedoch zeitlich vor der Verleihung des Deutschen Filmpreises liegt, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis zugelassen werden. Der Vorstand hat bei dieser Entscheidung das Einvernehmen mit der:dem BKM herbeizuführen.

2. Bester ausländischer Film

Der Vorstand kann durch entsprechenden Beschluss eine Vergabe beschließen und die Einzelheiten der Vergabe regeln. ## Anlage 2

Kategorien des Deutschen Filmpreises

  1. Bester Spielfilm (dotiert)
  2. Bester Dokumentarfilm (dotiert)
  3. Bester Kinderfilm (dotiert)
  4. Beste männliche und weibliche Haupt- und Nebenrolle (dotiert)
  5. Beste Regie (dotiert)
  6. Beste Kamera/Bildgestaltung (dotiert)
  7. Bester Schnitt (dotiert)
  8. Bestes Szenenbild (dotiert)
  9. Beste Filmmusik (dotiert)
  10. Bestes Kostümbild (dotiert)
  11. Bestes Maskenbild (dotiert)
  12. Bestes Drehbuch (dotiert)
  13. Beste Tongestaltung (dotiert)
  14. Beste visuelle Effekte (dotiert)
  15. Ehrenpreis für herausragende Verdienste um den deutschen Film (nicht dotiert)
  16. Besucherstärkster Film (nicht dotiert)
  17. Bernd Eichinger Preis (nicht dotiert)
  18. Ehrenpreis Bester ausländischer Film (nicht dotiert)

Anlage 3

Mitgliedschaften nach Sektionen

  1. Dokumentarfilm
  2. Drehbuch
  3. Kamera/Bildgestaltung
  4. Szenenbild
  5. Kostümbild
  6. Maskenbild
  7. Schnitt
  8. Musik / Tongestaltung
  9. Produktion
  10. Regie
  11. Schauspiel
  12. Visual Effects
  13. Casting
  14. Animationsfilm
  15. Sonstige Mitgliedschaften
  16. Preisträger:innen des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“
  17. Ehrenmitglieder
  18. Fördermitglieder