Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises

Richtlinien 2026.pdf

(In der Fassung vom 3. Juli 2025)

1. Präambel

1.1 Die Ermittlung der Träger:innen des Deutschen Filmpreises erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, bestehend aus Nominierung und Wahl der Preisträger:innen.

1.2 Die Gesamtheit der Mitglieder in einem ersten Schritt in geheimer Wahl gem. Ziffer 5 die Filme bzw. die besten Einzelleistungen der jeweiligen Filmpreiskategorie, die an der Endauswahl für den Deutschen Filmpreis teilnehmen (Nominierungsverfahren).

1.3 Die Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises erfolgt dann für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V.

1.4 Bezüglich einer etwaigen Vergabe des Deutschen Filmpreises in der Kategorie „Bester ausländischer Film“, der Ehrenpreise des Deutschen Filmpreises sowie des Bernd Eichinger Preises gelten bezüglich des Auswahlverfahrens Sonderregelungen gemäß Ziff. 7, 8, 9 und 10.

1.5 Die Preise (Lola-Statuetten) werden von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde (BKM) bereitgestellt. Die Bereitstellung der Preise ist abhängig von der Bewilligung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber und steht unter dem Vorbehalt, dass ein den Kriterien der Anlage 1 entsprechender Kinostart des Films innerhalb der in der Anlage 1 genannten Frist erfolgt.

1.6 Im Übrigen gelten die für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM in der jeweils gültigen Fassung.

2. Sich für das Auswahlverfahren qualifizierende Filme

2.1 Für das Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis qualifizieren sich alle Filme, die die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen.

2.2 Die Produktions- und/oder Verleihfirmen, der sich hiernach qualifizierenden Filme haben diese bis zu einem vom Vorstand bekannt gegebenen Termin des entsprechenden Jahres zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren an die Deutsche Filmakademie e.V. zu melden. Zusammen mit der Anmeldung ist eine Erklärung der Produktions- oder der Verleihfirma vorzulegen, in der sich diese bereit erklärt, im Falle der Nominierung des Films oder einer Einzelleistung entsprechendes Ton- und Videomaterial (Ausschnitte) aus dem Film für die Lola Talks und die Verleihung des Deutschen Filmpreises unentgeltlich in dem von der Deutschen Filmakademie e.V. angegebenen Format zur Verfügung zu stellen und entsprechend den Anforderungen entsprechende Nutzungsrechte zu gewähren. Für die Nominierungsbekanntgabe gewähren die einreichenden Produktions- und Verleihfirmen mit Abgabe der Erklärung Nutzungsrechte von entsprechendem Material aus dem Trailer und dem EPK. Der Vorstand kann weitere Vorgaben für das Meldeverfahren und die Verwendung von Vordrucken festlegen.

2.3 Zusammen mit der Meldung eines Filmes, müssen die Produktions- und/oder Verleihfirma der Deutschen Filmakademie e.V. den Film in einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Format für die Bereitstellung auf einer Sichtungsplattform kostenlos zur Verfügung stellen. Für das Bereitstellen des Films auf der Sichtungsplattform haben die Produktions- und/oder Verleihfirmen eine Einreichgebühr von 500,- Euro pro eingereichtem Film zu entrichten. Der Vorstand legt einen Termin fest, zu dem der Film und sonstige Sichtungsmaterialen der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden müssen und die Gebühr zu entrichten ist. Für Filme, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt sind, kann ein Nachreichtermin festgelegt werden, zu dem diese der Deutschen Filmakademie e.V. zu übergeben sind. Eine individuelle Belieferung der Mitglieder mit DVDs oder sonstigem Sichtungsmaterial durch die Produktions- und/oder der Verleihfirma ist nicht zulässig.

2.4 Seit dem Auswahlverfahren des Jahres 2020 wird ein Online-Archiv aufgebaut, mit Hilfe dessen die Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. ganzjährig Zugang zu den nominierten Filmen haben sollen. Die Produktions- und/oder Verleihfirmen haben der Deutschen Filmakademie e.V. mit der Einreichung des Films mitzuteilen, ob sie den Film für das Online-Archiv zur Verfügung stellen werden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird angemessene technische Vorkehrungen treffen, damit die Filme über das Online-Archiv bzw. die Online-Plattform ausschließlich einem begrenzten akademieinternen Personenkreis der Deutschen Filmakademie e.V. zur Verfügung gestellt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht statthaft.

2.5 Gleichzeitig mit der Meldung des Films ist anzugeben, ob es sich um einen programmfüllenden Spielfilm, um einen programmfüllenden Dokumentarfilm oder um einen programmfüllenden Kinderfilm handelt (vgl. Ziffer 1 der Anlage 1). Die Angaben in der Meldung sind verbindlich. Eventuelle in der Meldung enthaltene Fehler sind spätestens bis zum Start der Wahl der Nominierungen zu korrigieren.

2.6 Zusätzlich sind in der Meldung die an dem jeweiligen Film kreativ-verantwortlich Mitwirkenden und ihre jeweilige Funktion zu benennen (Heads of Department). In Zweifelsfällen sind die Nennungen im Vorspann, bzw. die Haupt-Credits im Abspann des Films maßgeblich.

2.6.1 Produktion: Es können höchstens drei Personen als persönliche Produzent:innen benannt werden. Persönliche Produzent:innen eines Films können nur diejenigen natürlichen Personen sein, die den Film auch kreativ (mit)verantworten und die im Vorspann des Films oder, wenn es keinen Vorspann gibt, im Nachspann des Films als Produzent:innen genannt werden. Eine bloße finanzielle Beteiligung an der Produktion ist nicht ausreichend. Eine Nennung als Koproduzent:in, Executive Producer, Associate Producer, Producer oder eine sonstige Produzent:innennennung ist ebenfalls nicht ausreichend für eine Qualifikation als persönliche Produzent:innen des Films.

2.6.2 Regie: Es kann höchstens eine Person als Regisseur:in benannt werden. Eine Nennung als Co-Regisseur:in oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in der dieser Kategorie.

2.6.3 Drehbuch: Es kann höchstens eine Person als Drehbuchautor:in benannt werden. Eine Nennung als Co-Autor:in, Drehbuchmitarbeit, Buchvorlage oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie. Drehbuchautor:innen eines Dokumentarfilms können benannt werden, sind aber nicht in der Kategorie „Bestes Drehbuch“ wählbar.

2.6.4 Kamera/Bildgestaltung: Es kann höchstens eine Person für die Kategorie Kamera/Bildgestaltung benannt werden. Eine Nennung als z.B. 2. Kamera oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie.

2.6.5 Schnitt: Es kann höchstens eine Person für die Kategorie Schnitt benannt werden. Eine Nennung als z.B. Schnitt-Assistenz oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie.

2.6.6 Szenenbild: Es kann höchstens ein/e Szenenbildner:in und höchstens ein/e Set Dekorateur:in in der Kategorie Szenenbild benannt werden, sofern beide Personen federführend verantwortlich zeichnen. Eine Nennung als Art Director, oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie. Szenenbildner:innen und Set Dekorateur:innen eines Dokumentarfilms können nicht für das Auswahlverfahren in dieser Kategorie angemeldet werden.

2.6.7 Kostümbild: Es kann höchstens eine Person für die Kategorie Kostümbild benannt werden. Eine Nennung als Kostümbildassistenz oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie. Kostümbildner:innen eines Dokumentarfilms können nicht für das Auswahlverfahren in dieser Kategorie angemeldet werden.

2.6.8 Maskenbild: Es können höchstens zwei Personen für die Kategorie Maskenbild benannt werden. Gemeldet werden dürfen dabei auch Personen mit einen Head of Department Credit aus dem Bereich SFX Maskenbild. Eine Nennung als z.B. Zusatzmaske, Prop Make Up Artist oder sonstige Nennung ist nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie. Maskenbildner:innen eines Dokumentarfilms können nicht für das Auswahlverfahren in dieser Kategorie angemeldet werden.

2.6.9 Tongestaltung: Es können höchstens drei Personen unter Tongestaltung benannt werden. Dabei sind Personen aus folgenden Berufsgruppen zulässig: Sound Designer:in, Mischtonmeister:in, Geräuschemacher:in, O-Tonmeister:in, Geräuschtonmeister:in, Dialog-Editor:in. Die Produktion hat bei der Einreichung bezüglich der Festlegung, welche maximal drei Personen aus den oben genannten Berufsgruppen stellvertretend für das Team gemeldet werden sollen ein Einvernehmen mit der Tonabteilung herzustellen. Sonstige Nennungen sind nicht ausreichend für eine Qualifikation in dieser Kategorie.

2.6.10 Musik: Es kann höchstens eine Person für die Kategorie Musik benannt werden. Für die Kategorie Beste Filmmusik dürfen nur Komponist:innen von Filmen gemeldet werden, bei denen mindestens 60% der im Film zu hörenden Musik aus speziell für diesen Film komponierter Musik bestehen. Die Produktions- und/oder Verleihfirmen müssen bei der Anmeldung für die Kategorie „Beste Filmmusik“ den prozentualen Anteil der für den gemeldeten Film komponierten Musik angeben und anhand der Musikliste nachweisen. In der Kategorie „Beste Filmmusik“ können keine einzelnen Filmsongs ausgezeichnet werden. Die Filmmusik/ Originalmusik muss einzig und ausschließlich für den Film geschaffen worden und das Ergebnis einer kreativen Interaktion zwischen Komponist:in und Regie sein. Um für diese Kategorie zugelassen zu werden, darf die Originalmusik nicht von künstlicher Intelligenz erschaffen worden sein. Der Preis wird an die:den Musiker:in/Komponist:in vergeben, die:der für die Konzeption und Komposition der Musik verantwortlich ist. Mit der Einreichung des Films für den Deutschen Filmpreis erklären die:der Produzent:in und die:der Komponist:in, dass bei der Komposition der Musik generative künstliche Intelligenz keine kompositorische Arbeit übernommen hat.

2.6.11 VFX: Es können höchstens zwei Personen benannt werden. Es können nur Personen mit dem Credit als VFX Supervisor und/oder VFX Producer gemeldet werden. Für die Kategorie VFX müssen sich die Produktions- und/oder Verleihfirmen mit der Einreichung festlegen, ob der eingereichte Film auch konkret für diese Preiskategorie angemeldet werden soll. Ist das der Fall, müssen die Produktions- und/oder Verleihfirmen bei der Einreichung des Films einen VFX-Breakdown beilegen.

2.6.12 Schauspiel: Für Schauspieler:innen ist anzugeben, ob sie als Haupt- oder als Nebenrolle am Auswahlverfahren teilnehmen sollen. Es können höchstens sechs Hauptdarsteller:innen und höchstens sechs Nebendarsteller:innen gemeldet werden. Schauspielleistungen können im Rahmen des Nominierungsverfahrens nur ausgewählt werden, wenn ihre Darbietung auf dem Sichtungsmaterial nicht durch eine:n andere:n Schauspieler:in insbesondere in deutscher Sprache synchronisiert wurde. Synchronsprecher:innen, Voice Actors oder Protagonist:innen eines Dokumentarfilms können in den Schauspielkategorien nicht aufgeführt und nicht ausgezeichnet werden. Darsteller:innen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht nominiert oder ausgezeichnet werden. Es sollten deshalb nur Personen benannt werden, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Nominierungsbekanntgabe des jeweiligen Auswahlverfahrens bereits vollendet haben.

2.7 Es können Ausnahmen von der in den Ziffern 2.6.1 bis 2.6.12 zulässigen Anzahl der Nennungen zugelassen werden, wenn mehr Personen als die jeweils maximale Anzahl pro Kategorie eine entsprechende Nennung im Vor-oder Abspann bekommen haben. Ein Antrag auf Nennung weiterer Personen sollte mit der Meldung des Films gestellt werden. Dabei sind die Gründe, aus denen sich die gleichberechtigte Mitwirkung der weiteren Personen ergibt, schriftlich darzulegen. Der Vorstand entscheidet dann verbindlich über die Zulassung der Nennung weiterer Personen. Anträge auf weitere Nennungen, die nach der Bekanntgabe der Nominierungen eingehen, werden nicht berücksichtigt.

2.8 Der Vorstand ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, Filme entsprechend § 26 der Richtlinie zur jurybasierten kulturellen Filmförderung des Bundes i.d.F. vom 31. März 2025 vom Auswahlverfahren auszuschließen. Für eine solche Entscheidung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im erweiterten Vorstand. In begründeten Ausnahmefällen hat der Vorstand zudem die Möglichkeit, in Absprache mit den Produktions- und Verleihfirmen die Inhaltsangaben der Sichtungsplattform mit Hinweisen zu versehen.

3. Filmpreiskategorien

3.1 Die geltenden Filmpreiskategorien ergeben sich aus der Anlage 2.

3.2 Soweit Sektionen oder Berufsgruppen, aber noch keine entsprechenden Filmpreiskategorien bestehen, kann der Vorstand unter Beachtung der Satzungsbestimmungen neue Filmpreiskategorien vorschlagen. Darüber hinaus wird der Vorstand bemüht sein, bestehende Filmpreise auch für solche Filmschaffende zu öffnen, die in den einzelnen Berufsgruppen vertreten sind, für die bislang aber keine Filmpreise vergeben wurden.

4. Preisträger:innen

4.1 Träger:innen des Deutschen Filmpreises können nur natürliche Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Filmpreise für Einzelleistungen werden jeweils für die Leistung in einem konkreten Film vergeben. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand hiervon eine Ausnahme zulassen.

4.2 Der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm und den „Besten Kinderfilm“ wird den persönlichen Produzent:innen dieser Filme zuerkannt. Abweichend davon werden die Deutschen Filmpreise für den „Besten Dokumentarfilm“ ab dem Auswahlverfahren 2024 den persönlichen Produzent:innen und dem:der Regisseur:in zuerkannt.

4.3 Die Herstellerfirmen haben sich weiter zu verpflichten, dem Bundesarchiv nach den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM unentgeltlich eine technisch einwandfreie Kopie der nominierten bzw. ausgezeichneten Filme in einem archivfähigen Format zur Archivierung zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet ist.

5. Nominierungsverfahren

5.1 Aus den sich für das Nominierungsverfahren qualifizierenden Filmen werden die für die Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ nominierten Filme und nominierten Einzelleistungen ausgewählt. Soweit die Nominierung nicht durch die Gesamtheit der Mitglieder erfolgt, sind folgende Sektionen/Berufsgruppen für die Nominierung der nachstehend aufgeführten Filmpreiskategorien zuständig:

5.1.1 Bester Spielfilm durch die Gesamtheit der Mitglieder der Filmakademie

5.1.2 Bester Dokumentarfilm durch die Sektionen Dokumentarfilm, Produktion, Regie, Kamera/Bildgestaltung, Schnitt und Musik/Tongestaltung sowie durch die entsprechenden Berufsgruppen aus der Sektion Animationsfilm

5.1.3 Bester Kinderfilm durch die Gesamtheit der Mitglieder der Filmakademie

5.1.4 Beste männliche und beste weibliche Haupt- und Nebenrolle durch die Sektion Schauspiel

5.1.5 Beste Regie durch die Sektion Regie sowie die Berufsgruppe Regie aus den Sektionen Dokumentarfilm und Animationsfilm

5.1.6 Beste Kamera/Bildgestaltung durch die Sektion Kamera/Bildgestaltung sowie die Berufsgruppe Kamera aus der Sektion Dokumentarfilm

5.1.7 Bestes Szenenbild, Bestes Kostümbild sowie Bestes Maskenbild durch die Sektionen Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild

5.1.8 Bester Schnitt durch die Sektion Schnitt sowie die Berufsgruppe Schnitt aus der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm

5.1.9 Beste Filmmusik sowie Beste Tongestaltung durch die Sektion Musik/Tongestaltung sowie die Berufsgruppen Musik und Tongestaltung aus der Sektion Dokumentarfilm

5.1.10 Bestes Drehbuch durch die Sektion Drehbuch sowie die Berufsgruppe Drehbuch aus der Sektion Animationsfilm

5.1.11 Beste visuelle Effekte durch die Sektionen VFX, Animationsfilm, Kamera/Bildgestaltung, Szenenbild, Kostümbild sowie Maskenbild.

5.2 Die Nominierung wird von sämtlichen Mitgliedern der gemäß Ziff. 5.1 für die jeweilige Filmpreiskategorie maßgeblichen Sektion(en) / Berufsgruppen vorgenommen. Voraussetzung für die Teilnahme am Nominierungsverfahren der Mitglieder der in Ziff. 5.1 genannten Berufsgruppen der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm ist, dass diese der Deutschen Filmakademie schriftlich mitteilen, welcher dieser Berufsgruppen sie angehören. Jedes Mitglied der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm kann sich dabei nur für eine Berufsgruppe qualifizieren. Die Wahl einer entsprechenden Berufsgruppe der Sektion Dokumentarfilm und Animationsfilm ist verbindlich. Der Wechsel in eine andere Berufsgruppe ist darüber hinaus nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand der Deutschen Filmakademie und nur mit Wirkung für künftige Auswahlverfahren möglich.

5.3 Hierzu erhalten sämtliche Mitglieder der entsprechenden Sektionen/Berufsgruppen Zugang zu den für die entsprechende Filmpreiskategorie im Rahmen des Nominierungsverfahrens qualifizierten Filmen.

5.4 Der Vorstand kann den Mitgliedern der einzelnen Sektionen und Berufsgruppen Fristen für die Ausübung ihres Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe des Votums vorschreiben.

5.5 Um den Mitgliedern der jeweiligen Sektionen und Berufsgruppen die Auswahl zu erleichtern, informiert die Deutsche Filmakademie e.V. über die Kinostarts deutscher Kinofilme. Den Produktions- und/oder Verleihfirmen der sich für das Auswahlverfahren qualifizierenden Filme wird Gelegenheit gegeben, auf bis zu vier für Filmakademiemitglieder kostenlose Filmscreenings ihrer Filme über den Verteiler der Deutschen Filmakademie e.V. hinzuweisen. Ab Beginn des jeweiligen Auswahlverfahrens informiert die Deutsche Filmakademie e.V. in der Mitgliederinformation über diese Filmscreenings. Zwischen der Bekanntgabe der Nominierungen und der Wahl der Preisträger:innen können die Produktions- und/oder Verleihfirmen der nominierten Filme auf bis zu vier weitere für Filmakademiemitglieder kostenlose Filmscreenings ihrer Filme über den Verteiler hinweisen.

5.6 Die Wahlscheine für die besten Filme und Einzelleistungen führen die Filme in alphabetischer Reihenfolge auf.

Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

5.7 Die zur Teilnahme am Nominierungsverfahren berechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. erhalten zu einem vom erweiterten Vorstand festgelegten Termin eine Liste von acht bis zwölf (genaue Zahl abhängig von der jeweiligen Sektion) ihnen jeweils zufällig zugelosten Filmen. Diese müssen bis zum Wahlschluss geschaut werden, um das jeweilige Mitglied zu berechtigen, an der Wahl teilzunehmen. Die Zulosung erfolgt mittels eines mathematischen Algorithmus, durch den gewährleistet wird, dass die jeweiligen Listen nur die Filme enthalten, die von den entsprechenden Berufsgruppen im Rahmen des Nominierungsverfahrens auch bewertet werden dürfen (z.B. bekommen Darsteller:innen keine Dokumentarfilme zugelost). Die abstimmungsberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie haben vor der Stimmabgabe zu bestätigen, dass sie die zugelosten Filme im Kino oder über die Sichtungsplattform gesichtet haben.

Die Nominierungen werden nach dem sog. Approval-Voting-Verfahren gewählt, bei dem jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben kann, wie es Filme bzw. Einzelleistungen für nominierungswürdig hält. D.h. das abstimmende Mitglied gibt jeweils für jeden einzelnen Film bzw. für jede einzelne Einzelleistung an, ob sie diesen bzw. diese nominieren möchte oder nicht.

5.8 Die Voten der Mitglieder der im Nominierungsverfahren abstimmungsberechtigten Mitglieder werden in geheimer Wahl abgegeben. Sie sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden.

Das Nominierungsverfahren wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Das Wahlergebnis wird elektronisch ermittelt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt. Auf diese Weise werden die einzelnen Stimmabgaben individuell elektronisch dokumentiert und wird es dem Notariat ermöglicht, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten.

5.9 Für jeden zur Wahl stehenden Film bzw. jede Einzelleistung wird die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen ermittelt. Jede Stimme hat grundsätzlich das gleiche Gewicht. Abweichend hiervon haben im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen die Stimmen, die von Mitgliedern der Sektionen Dokumentarfilm und VFX abgegeben werden, ein stärkeres Gewicht. Hierzu wird im Rahmen der Auszählung jede von einem Mitglied der Sektionen Dokumentarfilm und VFX im Rahmen des Nominierungsverfahrens tatsächlich abgegebene Stimme mit einem Gewichtungsfaktor multipliziert und mit diesem gewichteten Stimmenwert bei der Auszählung berücksichtigt. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Gewichtungsfaktors ist der Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion VFX zum Stichtag der Bekanntgabe der Ergebnisse der Vorauswahl zu der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gesamtzahl der Mitglieder aller im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ wahlberechtigten Sektionen errechnet (= tatsächliche Stimmenrelation“). Ist dieser Prozentsatz bei einer oder beiden dieser Sektionen geringer als 25%, so entspricht der Gewichtungsfaktor jeweils dem Multiplikator, der anzusetzen ist, um die tatsächliche Stimmenrelation jeder der beiden Sektionen auf ein rechnerisches Stimmengewicht der Gesamtheit der Mitglieder der Sektion Dokumentarfilm und der Sektion VFX von 25% anzuheben. Ist dieser Prozentsatz höher als 25%, so erfolgt keine Anpassung des Stimmenwerts der von Mitgliedern der Sektion Dokumentarfilm und VFX im Rahmen des Nominierungsverfahrens in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ abgegebenen Stimmen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahlbeteiligung der am Nominierungsverfahren in den Kategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Beste visuelle Effekte“ beteiligten Sektionen, kann diese Gewichtung der Stimmen der Mitglieder der Sektionen Dokumentarfilm und VFX mit mindestens 25% bei der konkreten Stimmenauswertung dann auch über- oder unterschritten werden.

5.10 Als nominiert gelten in jeder Filmpreiskategorie grundsätzlich die Filmschaffenden, die die höchsten Stimmzahlen erzielen. Bei gleicher Stimmzahl von Filmen oder Einzelleistungen auf der letzten Position gelten auch die weiteren, die dieselbe Stimmzahl erzielt haben, als nominiert.

5.11 Bei den Einzelleistungen gibt es in der Regel drei Nominierungen pro Gewerk. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ gibt es sechs Nominierungen. Bei der Filmpreiskategorie „Bester Dokumentarfilm“ gibt es drei Nominierungen und bei den Filmpreiskategorien „Bester Kinderfilm“ zwei Nominierungen. Die übrigen Regelungen dieser Ziff. 5 gelten für die genannten Filmpreiskategorien entsprechend.

5.12 Das hierfür vom Vorstand zu beauftragende Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens vertraulich zu behandeln. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Nominierungsverfahrens erfolgt gemeinsam durch den Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. und der:den BKM.

5.13 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

6. Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises

6.1 Die Wahl der Träger:innen des Deutschen Filmpreises aus den nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen erfolgt für alle Filmpreiskategorien durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. einschließlich der Ehrenmitglieder. Stimmberechtigt sind auch bestimmte Personen aus dem Kreis der langjährigen Fördermitglieder. Der erweiterte Vorstand legt fest, welche Fördermitglieder ein Stimmrecht erhalten.

6.2 Der Vorstand kann den Mitgliedern Fristen für die Ausübung des Wahlrechts setzen und die Form der Abgabe ihres Votums vorschreiben.

6.3 Die Wahlscheine führen die nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in alphabetischer Reihenfolge auf. Jedes Mitglied soll mit seiner Stimmabgabe in jeder Filmpreiskategorie alle nominierten Filme bzw. nominierten Einzelleistungen in eine Reihenfolge bringen, die die aus seiner Sicht gegebene relative Preiswürdigkeit des jeweiligen Films und der jeweiligen Einzelleistungen ausdrückt. Schöpft das Mitglied die Gesamtzahl der zu vergebenden Rangplätze nicht aus, so ist seine Stimmabgabe jedoch nicht ungültig. Es ergeben sich vielmehr nur Auswirkungen auf den Punktwert der von ihm vergebenden Rangstellen (s. Ziff. 6.5).

6.4 Die Stimmen der Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sind innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist einem vom Vorstand benannten deutschen Notariat zu übersenden, welches die Auswertung gemäß nachstehendem Verfahren vornimmt. Die Wahl ist geheim. Soweit das Notariat zur Auswertung Hilfspersonen heranzieht, hat es diese zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Das Notariat hat das Ergebnis der Abstimmung bis zum Tag der Verleihung des Deutschen Filmpreises vertraulich zu verwahren.

Die Wahl der Preisträger:innen wird durch elektronische Stimmabgabe (Internetwahl) auf einer eigens dafür programmierten Internetseite durchgeführt. Alle Wahlberechtigten erhalten hierfür einmalig gültige persönliche Zugangsdaten, können sich damit auf der vorbezeichneten Internetseite anmelden und in den Kategorien abstimmen, in denen sie stimmberechtigt sind. Mit Abschluss des elektronischen Wahlvorgangs werden die Stimmen elektronisch registriert und zugleich in Form eines vom System generierten PDF-Dokuments per verschlüsselter und passwortgeschützter E-Mail mit Angabe des Datums und der Uhrzeit an eine bei dem beauftragten Notariat eigens für die Auswertung eingerichtete E-Mail-Adresse gesandt, so dass es dem Notariat möglich ist, die jeweiligen Stimmabgaben im Bedarfsfall manuell zu überprüfen, auszuzählen und auszuwerten. Die Stimmauswertung durch das Notariat erfolgt computergestützt durch ein eigens für die Auswertung entwickeltes Softwareprogramm.

6.5 In jeder Filmpreiskategorie wird zunächst ermittelt, ob es einen nominierten Film bzw. eine nominierte Einzelleistung gibt, die gegenüber jedem anderen nominierten Film bzw. jeder anderen nominierten Einzelleistung von der Mehrheit vorgezogen wird. Das ist der Fall, wenn der Film bzw. die Einzelleistung in sämtlichen einzelnen Paarvergleichen mit allen anderen nominierten Filmen bzw. nominierten Einzelleistungen jeweils von einer Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder präferiert wurde. Ein:e solche:r Gewinner:in wird als „Condorcet-Sieger:in“ bezeichnet. Hat ein Mitglied bei der Stimmabgabe nur einzelne Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge gesetzt, andere aber nicht, so gelten dabei die in die Rangfolge gesetzten Filme bzw. Einzelleistungen gegenüber den nicht in die Rangfolge gesetzten Filmen bzw. Einzelleistungen als von dem seine Stimme abgebenden Mitglied mit der besseren Rangfolge bewertet. Gibt es in der jeweiligen Filmpreiskategorie keine:n Condorcet-Sieger:in, wird der:die Gewinner:in des Filmpreises in der jeweiligen Kategorie nach einem Punkteverfahren ermittelt (sog. „Borda-Verfahren“). Sieger:in nach dem Borda-Verfahren ist dabei der Film bzw. die Einzelleistung, der bzw. die die höchste Punktzahl erzielt. Zur Ermittlung dieser Punktzahl erhält der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den letzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung einen Punkt, der/die in der jeweiligen Filmpreiskategorie auf den vorletzten Platz gesetzte Film/Einzelleistung zwei Punkte, etc. Die Höchstpunktzahl des einzelnen Wahlscheins entspricht für jede Filmpreiskategorie somit der zulässigen Höchstzahl der Nominierungen in der betreffenden Filmpreiskategorie. Setzt ein Mitglied nicht alle nominierten Filme bzw. Einzelleistungen in eine Rangfolge, so erhält der/die von ihm:ihr auf den besten Platz gesetzte Film/Einzelleistung nicht die ansonsten mögliche Höchstpunktzahl sondern die Punktzahl, die der Zahl der von dem Mitglied in eine Rangfolge gebrachten Filme/Einzelleistungen entspricht. Gibt es in einer Filmpreiskategorie auch eine:n zweiten und dritte:n Preisträger:in (wie bei dem „Besten Spielfilm“), so werden diese auf analoge Weise vorrangig nach dem Condorcet-Verfahren und hilfsweise nach dem Borda-Verfahren („kombiniertes Condorcet/Borda-Verfahren“) ermittelt. Die Träger:innen des zweiten Preises werden dabei nach dem beschriebenen Verfahren aus der um die ersten Preisträger:innen reduzierten Menge von nominierten Filmen bzw. Einzelleistungen ermittelt, also in der Kategorie „Bester Spielfilm“ den verbliebenen fünf Filmen, die Träger:innen des dritten Preises nach dem beschriebenen Verfahren aus der um den ersten und den zweiten Preisträger:innen reduzierten Menge von nominierten Filmen, also den verbliebenen vier Filmen. Das kombinierte Condorcet/Borda-Verfahren wird also so lange wiederholt, bis alle Preisträger:innen ermittelt sind, wobei auf jeder Stufe die schon ermittelten Sieger:innen der vorhergehenden Plätze unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung des zweiten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden dabei die Stimmzettel all derjenigen Abstimmenden, die mit ihrer Erstpräferenz, also dem höchsten Rang ihrer Stimmenrangliste, für den:die Gewinner:in des ersten Preises gestimmt haben, mit einem Stimmgewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Bei der Ermittlung des dritten Preises für den „Besten Spielfilm“ werden die Stimmzettel all derjenigen, die mit der Erstpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste eine:n der Gewinner:innen der ersten beiden Preise und mit ihrer Zweitpräferenz aber einen bisher nicht prämierten Film gewählt haben, ebenfalls mit einem Stimmgewicht von 0,4 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) in die Berechnung aufgenommen. Die Stimmzettel der Abstimmenden, deren Erstpräferenz und Zweitpräferenz auf ihrer Stimmenrangliste – unabhängig von der Reihenfolge – übereinstimmt mit den beiden Gewinner:innen des ersten und zweiten Preises, werden in der Berechnung des dritten Preises mit einem Stimmgewicht von 0,2 (statt mit einem Stimmgewicht von 1,0) berücksichtigt.

6.6 Die Filmschaffenden, die für die jeweilige Filmpreiskategorie nach einer Auswertung entsprechend den Regelungen der Ziff. 6.5 die Condorcet-Sieger:innen sind, sind die Träger:innen des Deutschen Filmpreises (in Gold). Lässt sich ein:e Condorcet-Sieger:in nicht feststellen, ist Träger:in des Deutschen Filmpreises (in Gold), wer nach dem Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht. Das gilt entsprechend für die Filmpreiskategorien „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“. Auf die Sonderregelung für die Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ gem. Ziff. 6.7 wird verwiesen.

6.7 Die persönlichen Produzent:innen im Sinne von Ziff. 2.6.1, die in der Filmpreiskategorie „Bester Spielfilm“ Condorcet-Sieger:innen sind, oder, wenn ein solcher nicht ermittelt werden kann, im Borda-Verfahren die höchste Punktzahl erreicht haben, sind Träger:innen des entsprechenden Deutschen Filmpreises in Gold. Die persönlichen Produzent:innen, die bei dieser Filmpreiskategorie nach dem kombinierten Condorcet/Borda-Verfahren den zweiten und den dritten Platz belegen, sind die Träger:innen des Deutschen Filmpreises für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber und in Bronze.

6.8 Gibt es keine:n Condorcet-Sieger:in und erzielen zwei oder mehr Filmschaffende in einer Einzelleistungs-Filmpreiskategorie denselben Punkt-Wert im Borda-Verfahren, so geht der Filmpreis in Gold an jede:n der betreffenden Filmschaffenden. Die Deutsche Filmakademie e.V. wird gegenüber dem:der BKM darauf hinwirken, dass auch in den Kategorien „Bester Spielfilm“, „Bester Dokumentarfilm“ und „Bester Kinderfilm“ bei einem gleich hohen Wert nach dem Borda-Verfahren – falls dieses und nicht das vorrangige Condorcet-Verfahren zur Anwendung kommt – der jeweilige Preis geteilt wird und für den Fall, dass der Deutsche Filmpreis für den „Besten Spielfilm“ in Gold oder in Silber wegen Stimmengleichheit geteilt werden sollte, kein Filmpreis für die Kategorie „Bester Spielfilm“ in Silber bzw. in Bronze vergeben wird. Ergibt sich für den Filmpreis in Bronze kein:e Gewinner:in nach dem Condorcet-Verfahren und bei zwei oder mehr Filmen derselbe Punktwert nach dem Borda-Verfahren, so ist eine Aufteilung zwischen den beiden bzw. mehreren betreffenden Filmen vorzunehmen. Sollte die Verteilung der Preise in den für die Filmförderung geltenden Verwaltungsvorschriften der:des BKM modifiziert oder geändert werden, haben diese Vorschriften der:des BKM Vorrang vor diesen Auswahlrichtlinien und sind diese Auswahlrichtlinien vom Vorstand den neuen Bestimmungen anzupassen.

6.9 Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens und des Verfahrens der Stimmabgabe kann der Vorstand festlegen.

7. Ermittlung der Träger:innen des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises

7.1 Im Rahmen des Deutschen Filmpreises wird jährlich auch ein Ehrenpreis vergeben. In besonderen Fällen können zwei Ehrenpreise vergeben werden. Die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises erfolgt durch eine Auswahlkommission bestehend aus zehn Mitgliedern. Diese werden vom Vorstand der Deutschen Filmakademie e.V. benannt. Mindestens sechs Mitglieder dieser Auswahlkommission sollen keine Mitglieder des Vorstands der Deutschen Filmakademie e.V. sein. Der:die Präsident:in bzw. ein Mitglied des Präsidiums der Deutschen Filmakademie e.V. ist geborenes Mitglied dieser Auswahlkommission. Im Übrigen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission nicht Mitglieder der Deutschen Filmakademie e.V. sein.

7.2 Vorschläge zur Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises können von allen Mitgliedern der Deutschen Filmakademie e.V., des Freundeskreises der Deutschen Filmakademie e.V. sowie dem:der BKM unterbreitet werden.

7.3 Die Richtlinien für die Tätigkeit der Auswahlkommission werden vom Vorstand erlassen. Die Auswahlkommission trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Ehrenpreises des Deutschen Filmpreises nach vertraulicher Erörterung. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

8. Sonderregelungen für die Vergabe des Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“

8.1 Der erweiterte Vorstand entscheidet darüber, ob in dem jeweiligen Jahr ein Filmpreis für den „Besten ausländischen Film“ vergeben werden soll. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Regelungen.

8.2 Entscheidet sich der erweiterte Vorstand für die Vergabe eines Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“, so legt der erweiterte Vorstand auch die Einzelheiten des Verfahrens und die Voraussetzungen, unter denen sich Filme für eine Teilnahme an diesem Auswahlverfahren qualifizieren, fest.

9. Publikumspreise — Besucherstärkster Film

Über die Vergabe von Publikumspreisen und deren Auswahlverfahren kann der Vorstand gesonderte Vorschläge machen.

10. Bernd Eichinger Preis

Der Bernd Eichinger Preis wird an Persönlichkeiten oder Filmteams vergeben, die Filmemachen im Sinne des Namensgebers dieses Preises

  • als Teamwork
  • als gemeinsame kreative Leistung der Gewerke, die sich gegenseitig respektieren und inspirieren (Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen)
  • als persönliche und künstlerische Passion
  • als persönliche und künstlerische Herausforderung
  • als Beitrag zur Belebung des Kinos

verstehen und praktizieren.

Dieser Preis kann, muss aber nicht jedes Jahr verliehen werden.

Eine sieben- bis neunköpfige Jury wird von Vorstand und Geschäftsführung der Deutschen Filmakademie e.V. sowie Katja und Nina Eichinger berufen. Dieser Jury soll mindestens ein Mitglied des Vorstands der Deutschen Filmakademie angehören.

Die Jury wählt nach den oben genannten Kriterien Kandidat:innen, deren Leistungen in den letzten Jahren erbracht worden sein sollen. Die:der BKM kann der Jury Vorschläge zur Vergabe des Bernd Eichinger Preises unterbreiten. Die Jury tagt ein- bis zweimal im Jahr.

Die Jury trifft ihre Entscheidung über die Vergabe des Bernd Eichinger Preises nach gemeinsamer und vertraulicher Erörterung.

11. Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 5.9 und 6.4 überwachenden Notariats

Die Bestellung des die Wahlverfahren gem. Ziff. 5.9 und 6.4 überwachenden Notariats erfolgt durch den Vorstand im Benehmen mit der:dem BKM für jeweils zwei Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Anlage 1

Anforderungen für die Qualifizierung eines Filmes zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemäß der Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises („Richtlinien über das Auswahlverfahren“)

1. Die Filme müssen programmfüllend sein: Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich des Vor- und Abspanns. Filme, die die Mindestlänge unterschreiten, werden nicht zum Auswahlverfahren zugelassen. Es sind keine Ausnahmen möglich.

2. Bafa-Bescheinigung und FSK-Freigabe: Abgabe einer Bescheinigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa-Bescheinigung) gemäß den Regelungen des FFG sowie einer FSK-Freigabe. Internationale Koproduktionen müssen zusätzlich einen Finanzierungsplan einreichen. In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Vorstand auf Antrag gestatten, dass keine FSK-Freigabe vorzulegen ist. Der erweiterte Vorstand trifft seine Entscheidung nach Sichtung und gemeinsamer Diskussion. Hält der erweiterte Vorstand eine FSK-Freigabe für erforderlich, setzt er der Produktions- und/oder Verleihfirma eine Frist für die Vorlage der FSK-Freigabe. Bringt diese die FSK-Freigabe nicht innerhalb dieser Frist bei, so ist der Film von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Abweichend von Satz 2 können in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nur Filme eingereicht werden, die:

  • eine Kennzeichnung der FSK „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ oder „Freigegeben ab sechs Jahren“ haben und
  • sich durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder unter zwölf Jahren richten.

Produktions- und/oder Verleihfirmen von Filmen, die eines der beiden vorgenannten Kriterien nicht oder nicht eindeutig erfüllen, können diese Filme je nach der Art des Films entweder in der Kategorie „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ anmelden oder einen Antrag auf Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ an den erweiterten Vorstand stellen. Dieser Antrag muss mit der Anmeldung zum Auswahlverfahren, spätestens aber unverzüglich nach Mitteilung durch die Deutsche Filmakademie, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung der Anmeldung nach Überzeugung der Deutschen Filmakademie die vorstehenden Voraussetzungen für die Zulassung in der Kategorie „Bester Kinderfilm“ nicht oder nicht eindeutig gegeben sind, abgegeben werden. Der erweitere Vorstand entscheidet im Fall einer entsprechenden Antragstellung nach Sichtung und auf der Grundlage der vorgelegten Begründung über die Teilnahme am Auswahlverfahren in der Kategorie „Bester Kinderfilm“. Die Entscheidung des erweiterten Vorstands ist verbindlich. Kommt der erweiterte Vorstand zu einem ablehnenden Beschluss, können die betroffenen Filme je nach Art des Films in den Kategorien „Bester Spielfilm“ oder „Bester Dokumentarfilm“ angemeldet werden.

3. Regulärer kommerzieller Kinostart in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 05.12.2024 bis zum 07.05.2026. Findet der Kinostart eines nominierten bzw. ausgezeichneten Films nicht fristgerecht statt, führt dies zur Aberkennung der gegebenenfalls nach dieser Richtlinie zuerkannten Preise. Entsprechendes gilt für Preise, die für ausgezeichnete Einzelleistungen zuerkannt wurden.

Erfolgt der Kinostart eines Filmes zwischen dem 04.12.2025 und dem 07.05.2026, so qualifiziert sich dieser Film alternativ für die Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis des Folgejahres, wenn er im Vorjahr nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis gemeldet bzw. rechtzeitig unter Angabe von Gründen bis zum 31.01. zurückgezogen wurde. Eine zweimalige Teilnahme am Auswahlverfahren für den Deutschen Filmpreis ist – vorbehaltlich eines rechtzeitigen Rückzugs des zum Auswahlverfahren zugelassenen Filmes – nicht möglich.

4. Kopien/Tageseinsätze: Regulärer kommerzieller Kinostart bei Spiel- und Kinderfilmen (einschließlich Animationsfilme) mit mindestens 15 Kopien an sieben aufeinanderfolgenden Tagen; bei Dokumentarfilmen Kinostart mit mindestens fünfunddreißig Tageseinsätzen innerhalb von sechs Monaten mit einer oder mehreren Kopien in einer oder mehreren Spielstätten mit regelmäßigem Spielbetrieb gegen ein marktübliches Entgelt.

5. Free-TV/unentgeltliche Video-Abrufdienste: Die Zulassung zum Auswahlverfahren setzt voraus, dass mindestens die verkürzten Sperrfristen gemäß §§ 53 ff. FFG eingehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob der jeweilige Film eine Förderung erhalten hat oder nicht. Liegt eine genehmigte Sperrfristverkürzung vor, gilt diese auch für die Zulassung zum Deutschen Filmpreis. Unabhängig davon werden Filme, deren Ausstrahlung im Free-TV vor dem Kinostart erfolgt, nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend für die Verfügbarkeit des Films oder wesentlicher Teile des Films in einem unentgeltlichen Video-Abrufdienst.

6. Bildträgerauswertung/Entgeltliche Videoabrufdienste/Bezahlfernsehen gegen individuelles Entgelt/Bezahlfernsehen gegen pauschales Entgelt: Die Zulassung zum Auswahlverfahren setzt voraus, dass die Sperrfristen gemäß §§ 53 ff. FFG eingehalten werden. Spiel- und Kinderfilme, die weder unmittelbar noch aufgrund sonstiger gewährter Förderungen mittelbar den Sperrfristen des FFG unterliegen und diese unterschreiten, müssen abweichend von Ziffer 4 der Anlage 1 zumindest eine exklusive, vierwöchige Kinoerstauswertung mit mindestens 15 Kopien nachweisen. Dokumentarfilme, die weder unmittelbar noch aufgrund sonstiger gewährter Förderungen mittelbar den Sperrfristen des FFG unterliegen und diese unterschreiten, müssen abweichend von Ziffer 4 der Anlage 1 35 Tageseinsätze im regulären Kinoprogramm innerhalb von vier Wochen nachweisen. Eine anschließende Auswertung gegen Entgelt ist allen der in Satz 2 und 3 genannten Filme erst nach Ablauf der vierwöchigen Kinoerstauswertung gestattet. In begründeten Ausnahmefällen können Filme, die die vorgenannten Kriterien Ziffer 6 Satz 1-3 nicht erfüllen, durch Beschluss des erweiterten Vorstands zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen werden, wenn eine angemessene Kinoauswertung nachgewiesen werden kann.

7. Zulassung von Spielfilmen und Kinderfilmen:

7.1 Spielfilme und Kinderfilme mit einem deutschen Finanzierungsanteil von mindestens 50 % oder größer, müssen zusätzlich zu dem entsprechenden Finanzierungsanteil folgende zwei Kriterien erfüllen:

  • der/die Regisseurin oder der/die Drehbuchautor:in oder mindestens drei Gewerke oder mindestens zwei Gewerke und die/der Darsteller:in einer Hauptrolle besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben den Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens ein/e federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

7.2 Spielfilme und Kinderfilme mit einem deutschen Finanzierungsanteil von mindestens 25 % bis unter 50 % müssen zusätzlich zu dem entsprechenden Finanzierungsanteil folgende drei Kriterien erfüllen:

  • der/die Regisseur:in oder der/die Drehbuchautor:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens drei Gewerke oder zwei Gewerke und die/der Darsteller:in einer Hauptrolle besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben den Lebensmittelpunkt in Deutschland oder die Originalsprache des Films ist mehrheitlich deutsch,
  • mindestens ein federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

8. Zulassung von Dokumentarfilmen:

8.1 Dokumentarfilme mit einem deutschen Finanzierungsanteil von mindestens 50 % oder größer, müssen zusätzlich zu dem entsprechenden Finanzierungsanteil folgende zwei Kriterien erfüllen:

  • der/die Regisseur:in oder mindestens zwei Gewerke (inkl. Drehvorlage) besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben den Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens ein/e federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

8.2 Dokumentarfilme mit einem deutschen Finanzierungsanteil von mindestens 25 % bis unter 50 % müssen zusätzlich zu dem entsprechenden Finanzierungsanteil folgende drei Kriterien erfüllen:

  • der/die Regisseur:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens zwei Gewerke (inkl. Drehvorlage) besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben den Lebensmittelpunkt in Deutschland oder die Originalsprache des Films ist mehrheitlich deutsch,
  • mindestens ein/e federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

9. Zulassung von Animationsfilmen:

9.1 Animationsfilme mit einem majoritären deutschen Finanzierungsanteil müssen folgende zwei Kriterien erfüllen:

  • der/die Regisseur:in oder der/die Drehbuchautor:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland oder zwei Gewerke (Musik, Schnitt, Tongestaltung, Animationsregie) besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit oder haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens ein/e federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

9.2 Animationsfilme mit einem minoritären deutschen Finanzierungsanteil müssen folgende vier Kriterien erfüllen:

  • der deutsche Finanzierungsanteil beträgt mindestens 25 %
  • der/die Regisseur:in oder der/die Drehbuchautor:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland
  • mindestens ein Gewerk (Musik, Schnitt, Tongestaltung, Animationsregie) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland,
  • mindestens ein federführende/r Produzent:in besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat den Lebensmittelpunkt in Deutschland.

10. Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten für alle Anforderungen zur Zulassung der Anlage 1.

10.1 Lebensmittelpunkt in Deutschland

Unter „Lebensmittelpunkt in Deutschland“ werden Personen gefasst, die wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Das ist anzunehmen, wenn die betreffende Person in Deutschland ihre entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

10.2 Gewerke

Ein Gewerk im Sinne dieser Richtlinien entspricht der jeweiligen Filmpreiskategorie. Welche Berufsgruppen unter den Gewerken gemeldet werden dürfen, ergibt sich aus den Ziffern 2.6 und 2.7 der Richtlinie über das Auswahlverfahren zum Deutschen Filmpreis. Jedes Gewerk zählt in den vorstehenden Ziffern 7-9 immer nur einfach, d.h. es ist unerheblich, wie viele Personen pro Gewerk benannt werden. Um die Anforderung zu erfüllen, muss mindestens die Hälfte oder die Mehrheit, der für das jeweilige Gewerk benannten Personen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.  Bei z.B. für ein Gewerk benannten zwei Personen, muss mindestens eine Person den Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Darüber hinaus werden die Gewerke nur für die Zulassung herangezogen, wenn sie wie im Fall von VFX und Filmmusik von der Produktion für das Auswahlverfahren explizit zur Teilnahme benannt und zugelassen wurden. Im Bereich Dokumentarfilm können folgende Gewerke herangezogen werden: Drehvorlage, Kamera, Schnitt, Tongestaltung, Musik und VFX. Beim Animationsfilm werden Schnitt, Tongestaltung, Musik und Animationsregie herangezogen.

10.3 Originalsprache

Als „deutsche Sprache“ gilt die Gesamtheit der sprachlichen Ausdrucksformen, die historisch wie systematisch dem Deutschen zugeordnet werden. Sie schließt alle standardisierten und nicht-standardisierten Varietäten ein, die sich im deutschen Sprachraum entwickelt haben und nach linguistischen Kriterien dem Deutschen zuzurechnen sind (z.B. alle traditionellen und regionalen Dialekte und Mundarten, wie Bairisch, Alemannisch oder Plattdeutsch, sowie Österreichisches Deutsch und Schweizer Deutsch) sowie alle in Deutschland anerkannten Minderheitensprachen.

Anlage 2

Kategorien des Deutschen Filmpreises

  1. Bester Spielfilm
  2. Bester Dokumentarfilm
  3. Bester Kinderfilm
  4. Beste männliche und weibliche Haupt- und Nebenrolle
  5. Beste Regie
  6. Beste Kamera/Bildgestaltung
  7. Bester Schnitt
  8. Bestes Szenenbild
  9. Beste Filmmusik
  10. Bestes Kostümbild
  11. Bestes Maskenbild
  12. Bestes Drehbuch
  13. Beste Tongestaltung
  14. Beste visuelle Effekte
  15. Ehrenpreis für herausragende Verdienste um den deutschen Film
  16. Besucherstärkster Film
  17. Bernd Eichinger Preis
  18. Ehrenpreis Bester ausländischer Film

Anlage 3

Mitgliedschaften nach Sektionen

  1. Dokumentarfilm
  2. Drehbuch
  3. Kamera/Bildgestaltung
  4. Szenenbild
  5. Kostümbild
  6. Maskenbild
  7. Schnitt
  8. Musik / Tongestaltung
  9. Produktion
  10. Regie
  11. Schauspiel
  12. VFX
  13. Casting
  14. Animationsfilm
  15. Sonstige Mitgliedschaften
  16. Preisträger:innen des Deutschen Filmpreises für den „Besten ausländischen Film“
  17. Ehrenmitglieder
  18. Fördermitglieder